Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland (BAV)

Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland (BAV)

Antragstellung: bis 31. Dezember 2020 (nur online, aktueller Förderaufruf bis 21. Februar 2019)

Förderquote: Zuschuss; max. 60 % der Kosten, max. 80.000 EUR je nach Art des Ladepunktes und des Netzanschlusses

Etwa 25 Prozent der EU-weiten CO2-Emissionen entstehen im Verkehrssektor. Die Einführung der Elektromobiltät bildet einen wichtigen Baustein zur Reduzierung von Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Erreichung der gesetzten Klimaschutzziele. Aufgrund der Umstellung des Verkehrssektors von der Nutzung von Energieträgern fossilen Ursprungs auf die erneuerbaren Stroms unterliegt die gesamte Automobilindustrie einem Strukturwandel. Um das mittelfristige Ziel von 1 Million Elektrofahrzeugen im Jahr 2020 zu erreichen bedarf es nicht nur der Anreize zum Kauf der Fahrzeuge, sondern auch zum Errichten der dafür nötigen Ladeinfrastruktur. Diese ist wesentlicher Fördertatbestand der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland. Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind die:

  • Neuerrichtung öffentlich zugänglicher Normalladeinfrastruktur bis einschließlich 22 kW
  • Neuerrichtung öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur ab 22 kW
  • Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung der Ladeinfrastruktur und
  • Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten, betrieben vor dem 13.02.2017

Die Kosten für Ladeinfrastruktur bestehen hier aus einem oder mehreren Ladepunkten, dem dafür notwendigen Netzanschluss und der Montage des Ladepunktes. Die Ertüchtigung des Netzschlusses und die Aufrüstung und Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur sind nur förderfähig, sofern daraus nachweislich ein Mehrwert generiert werden kann. Zudem muss diese den Anforderungen der aktuell geltenden Fassung der Ladesäulenverordnung (LSV) erfüllen. Dies gilt ebenso für neu errichtete Ladepunkte. Wenn an einem öffentlichen Standort, an dem eine Ladesäule errichtet werden soll, zu erwarten ist, dass der Ladebedarf künftig steigen wird und weitere Ladepunkte geplant sind, kann die Netzanschlussleistung bereits zu Beginn des Projektes größer und entsprechend dem künftigen Bedarf ausgelegt werden. Die Förderquoten richten sich nach Art der Ladeinfrastruktur und des Netzanschlusses.

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die möglichen Förderquoten für Ladeinfrastruktur.

Ladepunkt/Netzanschlusszulässige Leistung in kWFörderhöchstsatz in %Förderhöchstsumme in EUR
Normalladepunkt≤ 22≤ 60≤ 3.000
Schnellladepunkt< 100≤ 60≤ 12.000
Schnellladepunkt>100≤ 60≤ 30.000
NetzanschlussNiederspannung≤ 60≤ 5.000
NetzanschlussMittelspannung≤ 60≤ 50.000

Die Förderung erfolgt über gesonderte Förderaufrufe in bestimmten Zeitfenstern, in denen die Antragstellung erfolgen muss. Die aktuellen Förderaufrufe werden auf diesen Seiten mit veröffentlicht (siehe Antragstellung). Beachten Sie bitte auch die neueste rechtliche Vorgabe, dass jede Ladesäule beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden muss.

Ausführliche Informationen finden Sie hier:

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Über den Autor

Claudia Domröse leea-mitarbeiter