Antragstellung: bis 31. Dezember 2021
Förderquote: Zuschuss; max. 50 % der Kosten bzw. 150.000 EUR pro Vorhaben förderfähig
Die Bundesregierung hat sich ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt. Bis zum Jahr 2050 soll Deutschland treibhausgasneutral werden. Um dieses Ziel zu erreichen müssen die Treibhausgasemissionen mittelfristig bis 2030 um 55 % gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden. Zur Umsetzung wurde ein Maßnahmenpacket, welches den Klimaschutz in allen Sektoren stärken soll, verabschiedet. Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative ist die Kälte- Klima-Richtlinie.
Ziel dieser Richtlinie ist die Steigerung der Energieeffizienz im Bereich der Kälte und Klimatechnik. Durch die Reduktion des Kältebedarfs und der Emissionen fluorierter Treibhausgase kann ein hoher Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Insgesamt sollen durch den verstärkten Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik im Rahmen der Richtlinie jährlich mindestens 100.000 Tonnen CO2 (äquiv., brutto) eingespart werden. Die Fördermittel sollen dabei möglichst effizient eingesetzt werden (max. 40 Euro pro vemiedener Tonne CO2 (äquiv.)
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
Bei stationären Kälte- und Klimaanlagen werden die Neuerrichtung bzw. die Neuinstallation von Anlagen, welche nicht mit halogenierten Kältemitteln betrieben werden, gefördert. Förderfähig sind hier auch Anlagenkomponenten der Kälteerzeugung, wenn das Kühlmittelverteilsystem erhalten bleibt. Zusätzlich wird auch die Installation von ergänzenden Komponenten, welche den Klimaschutz des gesamten Systems verbessern, unterstützt. Dazu zählen beispielsweise Kälte- und Wärmespeicher, aber auch Wärmepumpen. Als Fördervoraussetzung gelten bestimmte Leistungsbereiche, die eingehalten werden müssen.
Die Förderung von Fahrzeugklimaanlagen beschränkt sich auf rein elektrisch betriebene Busse und Schienenfahrzeuge. Zudem müssen diese im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bzw. im Personenfernverkehr eingesetzt werden. Bei Nutzung von Klimatechnik in Bussen gilt es zu beachten, dass diese nur förderfähig ist, wenn die Anlage ab Werk eingebaut wird. Bei Schienenfahrzeugen kann die Anlage auch bei Nach- bzw. Umrüstung bezuschusst werden. Zu den Schienenfahrzeugen zählen sowohl Straßenbahnen, S- und U-Bahnen, Regionalbahnen, als auch Lokomotiven und Wagons des Fernverkehrs.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von anlagenspezifischen Koeffizienten und der Kälteleistung und wird je nach Einsatzbereich nach unterschiedlichen Formeln berechnet. Zusätzlich zu diesen Zuschüssen wird auch die Ausführungsplanung mit einem Betrag von maximal 7.000 Euro gefördert. Bei gleichzeitiger Installation einer Klimaanlage mit einem Stromsystem, betrieben auf Basis erneuerbarer Energien, kann ein Kombinationsbonus in Höhe von 50 Euro je Kilowatt bereitgestellter Nennleistung gewährt werden. Die Höhe des Bonus ist auf 30.000 Euro begrenzt. Die Installation einer Solarthermieanlage wird pauschal mit 1.000 Euro gefördert.
Bei Installation von stationären Anlagen werden grundsätzlich, sofern beihilferechtlich zulässig, 30 % der Mehrkosten für Energieeffizienzmaßnahmen gefördert. Bei Fahrzeug-Klimaanlagen gelten 40 % der Mehrkosten als förderfähig. Nur bei Antragstellung kleiner und mittelerer Unternehmen können zusätzlich Boni in Höhe von 20 % bzw. 10 % der Mehrkosten als Zuschuss gewährt werden. Insgesamt beträgt die Förderhöchstgrenze je Maßnahme 150.000 Euro (netto).
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