Richtlinienänderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude ab 28.07.2022

Richtlinienänderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude ab 28.07.2022

22.07.2022 – Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Zuge der Reformierung der Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude ergeben sich zahlreiche Neuerungen und veränderte Förderbedingungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) , die es für Antragsteller nun zu beachten gilt. Einige der wichtigsten Neuerungen möchten wir hier benennen.

Eine Antragstellung für die Förderung von Einzelmaßnahmen ist künftig nur noch über das BAFA im Rahmen einer Zuschussförderung möglich. Die Kreditförderung bei der KfW wird mit in Kraft treten der neuen Änderungen am 28.07.2022 gänzlich gestrichen. Die Zuschussförderung nach den alten Förderquoten ist beim BAFA noch bis einschließlich zum 14.08.2022 möglich. Grundsätzlich werden ab dem 15.08.2022 für alle Einzelmaßnahmen die Förderquoten vermindert.

Speziell im Heizungsbereich ergeben sich die meisten Änderungen. Die wohl wichtigste Veränderung ist der Förderstopp für Gasbrennwertthermen in jeglicher baulicher Ausführung. Der Austausch-Bonus für Ölheizungen wird ersetzt durch einen Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 %. Dieser gilt nun gleichermaßen für den Austausch von Gas-, Öl-, Nachtspeicher- und Kohleheizungen, sofern diese in einem funktionstüchtigen Zustand sind. Zudem kann der iSFP-Bonus für Anlagen zur Wärmeerzeugung künftig nicht mehr geltend gemacht werden. Die maximal möglichen Förderquoten sind nachfolgend aufgelistet. Eine Förderquotentabelle wird in Kürze auf den Seiten des BAFA und auch auf unseren Seiten veröffentlicht.

  • Solarthermieanlagen bis zu 25 %
  • Wärmepumpen bis zu 40 %
  • Biomasseheizungen bis zu 20 %
  • Erneuerbare Energien-Hybridheizungen ohne Einbindung einer Biomasseheizung (EE-Hybride) bis zu 35 %
  • Erneuerbare Energien-Hybridheizungen mit Einbindung einer Biomasseheizung (EE-Hybride) mit 25 %
  • Anschluss an Gebäude- oder Fernwärmenetz bis zu 35 %
  • Errichtung, Erweiterung und Umbau von gebäudenetzen bis zu 35 %
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis EE bis zu 35 %

Im Bereich der Bundesförderung für effiziente Wohngebäude und der Nichtwohngebäude gibt es weitere wichtige Änderungen.

So wird beipielsweise der Neubau von Gebäuden nur noch in der Effizinzklasse 40 mit Nachhaltigkeitsklassifizierung als Kreditvariante gefördert- bei einer maximalen Förderquote von 5 % und bis zu 120.000 € förderfähigen Kosten. Die Zuschussvariante entfällt für alle Antragsteller- mit Ausnahme der kommunalen Antragsteller. Für Nichtwohngebäude können nur noch 10 Millionen Euro förderfähige Kosten geltend gemacht werden.

Die Fördersätze im Bereich der Gebäudesanierung werden gekürzt, der iSFP-Bonus- resultierend aus einer Energieberatung für Wohngebäude- wird vollständig gestrichen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die künftig geltenden Förderquoten.

Effizienzhaus/-gebäudekommunale Antragstellerweitere Antragsteller
EH/EG Denkmal20%5%
EH/EG 8520%5%
EH 7025%10%
EH/EG 5530%15%
EH/EG 4035%20%
Förderquoten der BEG WG und NWG nach Effizienzklassifizierung

Weitere Informationen zu den Neuerungen finden Sie in der Änderung der Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude oder auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums. Für das Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns steht Ihnen auch die Förderberatung des Leea e.V. für Fragen zur Verfügung.

Über den Autor

Claudia Domröse leea-mitarbeiter