So teilen sich Mieter und Vermieter die CO2-Kosten ab 2023

So teilen sich Mieter und Vermieter die CO2-Kosten ab 2023

11.11.2022; www.tga-fachplaner.de

Über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) müssen Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, seit dem 1. Januar 2021 einen Preis für ihre CO2-Emisionen bezahlen.

Dies hat auch Auswirkungen auf den Gebäudebereich, was sich durch höhere Kosten für die Beheizung und die Trinkwassererwärmung äußert. Bisher können die Vermieter die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteiles der weitergereichten Kosten aus der CO2-Bepreisung gänzlich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist.

Mit dem CO2KostAufG soll nun die CO2-Bepreisung bei vermieteten Gebäuden entfaltet werden und der durch die Mehrkosten entstandende Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes (eigentlich der energetischen Qualität aus der Nutzung des Gebäudes) auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt werden. Insbesondere sollen Vermieter dazu angeregt werden, in Energieeffizienz zu investieren.

Für Nichtwohngebäude ist im CO2KostAufG festgelegt, dass zunächst eine hälftige Aufteilung der Kosten aus der CO2-Bepreisung vorgesehen ist. Langfristig soll ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude entwickelt werden. Nach dem CO2KostAufG ist es nun unzulässig in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die keine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäudeenergiegesetzes, Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten tragen zu lassen.

Bei Wohngebäuden verteilt das CO2KostAufG die Kosten aus der CO2-Bepreisung inklusive der Mehrwertsteuer abgestuft entsprechend dem tatsächlich abgerechneten CO2-Ausstoß der Gebäude pro m2 Wohnfläche. Bei sehr energieeffizienten Gebäuden tragen die Mieter die Kosten zu 100 %. Dies entspricht der Stufe 1 von 10. Ihr Anteil reduziert sich mit jeder weiteren Stufe um 10 Prozentpunkte. Bei der letzten Stufe sogar um 15 Prozentpunkte, sodass der Vermieter bei Gebäuden von geringer energetischer Qualität die Kosten zu 95 % zu tragen hat.

Quelle: ©JV

Für Vermieter ergibt sich außer in der ersten Stufe immer eine Belastung. Mindern können sie diese, indem sie den Energieverbrauch durch Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik oder durch die Information der Mieter über energiesparendes Verhalten reduzieren. Eine weitere Möglichkeit wäre einen Brennstoff mit geringeren CO2-Emissionen einzusetzen oder über die Modernisierung der Wärmeversorgung mit einer Wärmepumpe ganz aus der CO2-Bepreisung auszusteigen.

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Über den Autor

Kristin Brechler leea-mitarbeiter