Speicherbeschränkungen durch Übertragungsnetzbetreiber müssen gekippt werden

Speicherbeschränkungen durch Übertragungsnetzbetreiber müssen gekippt werden

09. Mai 2019 – photovoltaik – Solartechnik für Installateure

Die bisherige Praxis der Übertragungnetzbetreiber Energiespeicher nur am Primärregelenergiemarkt zuzulassen, sofern diese die Regelenergie – sowohl negativ als auch positiv- mindestens für einen Zeitraum von 30 Minuten bereitstellen können, ist unzulässig. Der diesbezügliche Antrag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) wurde seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) zurückgewiesen. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur gilt die Mindestaktivierungszeit von 15 Minuten entsprechend der EU-„Guideline for System Operation“ auch in Deutschland und für Energiespeicher. Damit teilt diese Position des Bundesverbandes Energiespeicher.

Der Vorteil der Energiespeicher liegt in der schnellen Bereitstellung von Regelenergie. Diese können innerhalb kürzester Zeit Schwankungen im Netz ausgleichen und dieses entsprechend stabilisieren. Künftig können Energiespeicher nun ohne Diskriminierung am Regelenergiemarkt teilnehmen. Zudem könnten nun auch Schadensersatzansprüche für in der Vergangenheit nicht zugelassene Speicher geltend gemacht werden.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

Über den Autor

Claudia Domröse leea-mitarbeiter