Förderung: News

Neue Förderregeln – Wärmepumpen erhalten bis zu 40 Prozent

03.01.2023; www.pv-magazine.de

Die neuen Förderregeln für nachhaltige Heizungssysteme wurden überarbeitet und traten zum 30. Dezember 2022 in Kraft. Dadurch können jetzt auch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie R290 Propan den Fünf-Prozent-Förderbonus bekommen.

Die neuen Förderbedingungen beinhalten nun eine Förderung von Wärmepumpen von bis zu 40 Prozent. Dabei werden 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Wärmepumpen gefördert. Hinzu kommen abhängig vom Modell der Wärmepumpe ein Fünf-Prozent-Förderbonus und eine Zehn-Prozent-Prämie für den Austausch einer alten, nicht mehr effizienten Heizung. Ab 2028 werden nur noch Wärmepumpen bezuschusst, die ein natürliches Kältemittel einsetzen. Desweiteren ist eine Fördervoraussetzung eine Mindestjahresarbeitszahl von 2,7. Ab 2024 müssen es dann 3,0 sein.

Neben Wärmepumpen werden auch noch Solarthermie mit bis zu 35 Prozent begünstigt. Biomasseöfen können einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent bekommen, vorausgesetzt sie können einen Raumheizungsnutzungsgrad von mindestens 81 Prozent vorweisen und dabei maximal 2,5 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter ausstoßen. Brennstoffzellheizungen können auch eine Förderung von bis zu 35 Prozent erhalten. Voraussetzung hierfür ist ein stationäres und mit grünem Wasserstoff betriebenes System. Hauseigentümer können auch einen Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz mit 40 Prozent fördern lassen.

Für ausführliche Informationen klicken Sie hier.

Zu den neuen Förderregeln können Sie sich zudem auf der BAFA-Seite informieren.

Du willst mitreden? Dann beteilige dich jetzt am Klimaschutzgesetz M-V!

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

Klimaschutz – ein Wort, welches die einen schon nicht mehr hören können und für die Anderen noch nicht oft genug genannt wird. Wir sind von mahnenden Worten umgeben. Und angesichts der Wetterextreme, die vor unserer Haustür herrschen, wissen wir doch eigentlich alle: Wir müssen etwas tun!

Das Land M-V gibt sich ein Klimaschutzgesetz!

Aber wo anfangen? Mit welchen Maßnahmen? Und wie setzen wir das bestmöglich um, damit alle dabei mitmachen und die Ziele auch erreichbar werden? Denn nur dann macht ein Klimaschutzgesetz im Land wirklich Sinn – wenn es auch umsetzbar und sozial verträglich ist. Genau darum soll es im Bürgerbeteiligungsprozess gehen. Bürger und Bürgerinnen haben hier die Chance ihre Ideen und Gedanken zu klimafreundlichen Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Moore, Wald, Energie, Gebäude, Industrie und Verkehr mitzuteilen. Eine Gelegenheit, die wir nicht ungenutzt lassen sollten – denn es geht um unsere Zukunft und vorallem die unserer Kinder. Lasst es uns zusammen anpacken und das neue Klimaschutzgesetz für MV mitgestalten – sachlich und auf Augenhöhe!

Hier geht es zur ONLINE-BÜRGERBETEILIGUNG

1000. Beratung zu Energie- und Klimaschutzprogrammen und es geht weiter!

02.03.2023; in eigener Sache

Nach 6 Jahren Projektlaufzeit können wir mit Stolz sagen: Das Beratungsangebot war und ist ein voller Erfolg! Wir können uns bis heute kaum retten vor Anfragen! Am 2. November 2022 konnten wir schließlich die 1000. Beratung feiern. Und auch in diesem Jahr liegen wieder 70 Beratungen hinter uns. Das Interesse der Bürger und Bürgerinnen an Beratungen zur alternativen Energiegewinnung bleibt ungebremst. Durch die Energiekrise zeigt sich im Vergleich zu den Vorjahren nahezu eine Verdopplung der Anfragen.

Und nicht nur die positive Rückmeldung unserer Kunden stimmt uns zuversichtlich, sondern auch die Nachricht, das es vorläufig bis Ende Oktober 2023 weitergehen wird. Das Projekt “Fördermittelberatung zu Energie- und Klimaschutzprogrammen” unter dem Dach des Leea e.V. mit Sitz im Landeszentrum für erneuerbare Energien (Leea) in Neustrelitz, wird seit 2016 durch den Europäischen Fond für regionale Entwicklung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (EFRE) finanziert. Unsere Hauptaufgabe ist es Ansprechpartner für jeden zu sein, der in alternative Energieträger investieren möchte im gesamten Landesgebiet Mecklenburg-Vorpommern. Privatpersonen, Kommunen, Verbände, Vereine und Unternehmen beraten wir kostenfrei zur Klimaneutralität.

Eine Erstberatung können wir idealerweise am Objekt vor Ort realisieren oder auch eine Beratung im Leea, online oder telefonisch zu unseren Sprechzeiten anbieten. In einem Beratungsgespräch wird das betreffende Projekt den passenden Förderprogrammen zugeordnet, Abschätzungen zu den groben Kosten zu gegeben und was bei der Antragsstellung zu beachten ist. „Da die Wartezeiten für eine Beratung derzeit nicht abzuschätzen sind, rate ich jeden sich vorab auf der Förderdatenbank unserer Website einen ersten Überblick zu verschaffen und schon früh, am besten in der Planungsphase, auf uns zu zukommen.“ rät unsere Projektleiterin Stefanie Beitz. Die Anliegen der Kunden betreffen vor allem Heizungssanierungen von Öl- und Gasheizungen durch erneuerbare Energieträger, sowie Photovoltaikanlagen inklusive Batteriespeicher für den Eigenverbrauch von Solarstrom, aber auch Einspar- und Dämmmaßnahmen an Gebäuden.

Auch als Referentin ist Frau Beitz viel unterwegs. In diesem Jahr wird sie auch auf Bürger-Informationsveranstaltungen zu treffen sein, wo interessierte Bürger und Bürgerinnen die Möglichkeit erhalten kostenfrei einen allgemeinen Einblick in die unterschiedlichen Förderprogramme zu bekommen. Die erste Infoveranstaltung findet am 16. März um 17 Uhr in der Regionalbibliothek in Neubrandenburg statt.

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Telefonische Sprechzeiten (für kürzere Anliegen):

montags und mittwochs von 9- 11 Uhr unter 03981/ 4490 106

1000. Beratung zu Solaranlagen für eine Eigentümergemeinschaft in Neustrelitz mit Blumenstraußübergabe von Oliver Kluge an Projektleiterin Stefanie Beitz (Bildnachweis: Leea e.V.)

EU-Klimapolitik steht: Politische Einigung zum Abschluss des „Fit for 55“-Klimapakets

18.12.2022, www.bmwk.de

In einer Trilog-Verhandlung zwischen dem Europäische Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission kam es kürzlich zur Einigung: Der Europäische Emissionshandel wird auf fast alle Sektoren ausgeweitet, insbesondere auf die Bereiche Gebäude und Verkehr. Damit sind rund drei Viertel aller europäischen CO2-Emissionen zukünftig an Zertifikate bzw. Emissionsrechte gebunden. Deren Anzahl sinkt stetig ab – gemäß der europäischen Klimaziele.

Ein Marktmechanismus sorgt zusätzlich dafür, dass die Preise nicht zu stark ansteigen können und bei über 45 Euro pro Zertifikat abgefedert werden. Die EU hat damit den zentralen Hebel zur Senkung der Treibhausgase bis 2030 gestellt und ebnet den Weg zur Treibhausgasneutralität bis 2050. Mit der Einigung zum europäischen Emissionshandel ist der größte Teil des Fit-for-55-Programms ausverhandelt. Das Programm enthält alle Maßnahmen, mit der die EU-Mitgliedsstaaten ihre verschärften Klimaziele – die CO2-Emissionen der EU müssen bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 absinken – erreichen wollen.

Die Trilog-Einigung beinhaltet unter anderem, dass die Menge der CO2-Zertifikate – die Emissionsrechte – im EU-Emissionshandelssystem (ETS-1) bis 2030 im Vergleich zu 2005 schrittweise um 62 Prozent (bisher 43 Prozent) gesenkt werden. Auch die Regeln für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten wurden überarbeitet. Effiziente Unternehmen sollen von einer kostenlosen Zuteilung profitieren im Gegensatz zu ineffiziente Anlagen, die Kürzungen befürchten müssen, wenn sie keine Effizienzmaßnahmen durchführen. Außerdem wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für den Luftfahrtbereich und für bestimmte, besonders im internationalen Wettbewerb stehende Industriesektoren stufenweise auslaufen. Auch der Seeverkehr wird ab 2024 in den Emissionshandel einbezogen. Damit deckt der ETS-1 dann fast die Hälfte aller europäischen Treibhausgasemissionen und die größten Ursachen für klimafeindliche Treibhausgase ab: im Energiesektor, in der energieintensiven Industrie sowie im See- und Luftverkehr.

Ein Teil der Einnahmen fließt in den Innovationsfonds, der Investitionen in klimafreundliche Technologien fördern soll. Im Vergleich zur derzeitigen Größe des Fonds wurden zusätzlich 20 Millionen Zertifikate hinzugefügt, die u.a. aus der Einbeziehung des Seeverkehrs in den ETS-2 gewonnen werden.

Zudem soll ab 2027 ein neues zusätzliches und eigenständiges Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und Brennstoffe in bestimmten industriellen Sektoren geschaffen werden. Die hierbei erfassten Emissionen sollten bis 2030 um 43 Prozent im Vergleich zu 2005 reduziert werden. Die Menge der Emissionsrechte soll dabei jährlich um 5,10 Prozent und ab 2028 um 5,38 Prozent jährlich zurückgehen.

Die finanzielle Mehrbelastung durch die CO2-Bepreisung für einkommensärmere Haushalte soll mithilfe eines neuen Klimasozialfonds in Höhe von 65 Milliarden Euro abgefedert werden. Der Fonds soll vor allem Maßnahmen und Investitionen in effizientere Gebäude und emissionsärmere Mobilität unterstützen.

Ab dem Jahr 2023 wird außerdem mit einer Testphase von drei Jahren ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) eingeführt werden. Dieser CBAM bepreist Importe aus Drittstaaten ohne vergleichbare Klimaschutzanforderungen.

Die Verhandlungen zur Stärkung der Kriterien für erneuerbare Energien und Energieeffizienz sowie transportbezogene Gesetze im FitFor55-Paket werden im nächsten Jahr abgeschlossen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

So teilen sich Mieter und Vermieter die CO2-Kosten ab 2023

11.11.2022; www.tga-fachplaner.de

Über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) müssen Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, seit dem 1. Januar 2021 einen Preis für ihre CO2-Emisionen bezahlen.

Dies hat auch Auswirkungen auf den Gebäudebereich, was sich durch höhere Kosten für die Beheizung und die Trinkwassererwärmung äußert. Bisher können die Vermieter die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteiles der weitergereichten Kosten aus der CO2-Bepreisung gänzlich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist.

Mit dem CO2KostAufG soll nun die CO2-Bepreisung bei vermieteten Gebäuden entfaltet werden und der durch die Mehrkosten entstandende Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes (eigentlich der energetischen Qualität aus der Nutzung des Gebäudes) auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt werden. Insbesondere sollen Vermieter dazu angeregt werden, in Energieeffizienz zu investieren.

Für Nichtwohngebäude ist im CO2KostAufG festgelegt, dass zunächst eine hälftige Aufteilung der Kosten aus der CO2-Bepreisung vorgesehen ist. Langfristig soll ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude entwickelt werden. Nach dem CO2KostAufG ist es nun unzulässig in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die keine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäudeenergiegesetzes, Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten tragen zu lassen.

Bei Wohngebäuden verteilt das CO2KostAufG die Kosten aus der CO2-Bepreisung inklusive der Mehrwertsteuer abgestuft entsprechend dem tatsächlich abgerechneten CO2-Ausstoß der Gebäude pro m2 Wohnfläche. Bei sehr energieeffizienten Gebäuden tragen die Mieter die Kosten zu 100 %. Dies entspricht der Stufe 1 von 10. Ihr Anteil reduziert sich mit jeder weiteren Stufe um 10 Prozentpunkte. Bei der letzten Stufe sogar um 15 Prozentpunkte, sodass der Vermieter bei Gebäuden von geringer energetischer Qualität die Kosten zu 95 % zu tragen hat.

Quelle: ©JV

Für Vermieter ergibt sich außer in der ersten Stufe immer eine Belastung. Mindern können sie diese, indem sie den Energieverbrauch durch Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik oder durch die Information der Mieter über energiesparendes Verhalten reduzieren. Eine weitere Möglichkeit wäre einen Brennstoff mit geringeren CO2-Emissionen einzusetzen oder über die Modernisierung der Wärmeversorgung mit einer Wärmepumpe ganz aus der CO2-Bepreisung auszusteigen.

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Förderung von privaten Eigenleistungen bei der Sanierung möglich

Materialkosten sind förderfähig / Auf richtige Rechnung achten

15.12.2022; www.energie-fachberater.de

Laut Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) sind auch Eigenleistungen in der Sanierung förderfähig. Das betrifft die Förderung der Materialkosten bei Eigenmaßnahmen und auch bei der Effizienzhaus-Sanierung. Beachtet werden muss allerdings die korrekte Rechnungsstellung.

Zudem muss folgendes beachtet werden:

1. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und bei der Anlagentechnik (BEG EM) – z.B. Fenstertausch, neue Haustür, Dämmung, Lüftungsanlage – wird weiterhin bei Eigenleistungen ein Energieeffizienz-Experte benötigt. Dieser muss prüfen und bestätigen, dass alles fachgerecht durchgeführt wurde und die Materialkosten korrekt aufgeführt werden. Der Zuschuss beträgt maximal 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Pro Jahr und Wohneinheit sind die förderfähigen Kosten gedeckelt auf 60.000 Euro.

2. Wer seine Heizung austauschen (BEG EM) möchte, braucht einen Fachbetrieb. Der Fachunternehmer muss schließlich prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt und die Materialkosten korrekt aufgeführt wurden. Der Zuschuss beträgt je nach Heizung 10 bis 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Pro Jahr und Wohneinheit sind die förderfähigen Kosten gedeckelt auf 60.000 Euro.

3. Eigenleistungen bei der Effizienzhaus-Sanierung sind förderfähig. Voraussetzung ist, dass ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. –> BEG WG – Förderung für die Effizienzhaus-Sanierung

Achtung: In jedem Fall Korrekte Materialrechnung

Auf der Rechnung ausschließlich förderfähige Posten und Name des Antragsstellers ausweisen. Die Rechnung muss zudem in deutscher Sprache ausgefertigt sein.

Die Förderung von Eigenleistungen gilt für alle Förderanträge, die ab dem 1.1.2023 in den Förderprogrammen BEG EM (BAFA) und BEG WG (KfW) gestellt werden. Es gelten die gleichen Förder- und Rahmenbedingungen wie bei einer Umsetzung mit Fachbetrieb. Gefördert werden nur die Materialkosten, die direkt mit der Sanierungsmaßnahme in Verbindung stehen. Nicht förderfähig sind Materialien zur Umsetzung von Umfeldmaßnahmen in Eigenleistung!

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EEW-Förderprogramm jetzt mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn – Schnellere Umsetzung von Energieeffizienz-Projekten in Unternehmen möglich

05.12.2022; www.bmwk.de

Vor dem Hintergrund der Energiekrise und der Notwendigkeit Energie einzusparen wurde die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) in ihrer Förderrichtlinie überarbeitet und tritt ab jetzt in Kraft. Neu ist, dass Unternehmen nun direkt nach Antragstellung mit der Umsetzung ihrer Vorhaben beginnen können – zuvor mussten sie auf die Antragsbewilligung warten, um eine Förderung zu erhalten.

Die neue Regelung ermöglicht jährliche Invesitionen in Höhe von etwa 3 Mrd. Euro und damit einhergehende Endenergieeinsparungen von etwa 7 Terrawattstunden (TWh) schneller zu realisieren.

Mit über 10.000 bewilligten Anträgen pro Jahr leistet die EEW seit Beginn im Jahr 2019 einen wichtigen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Das Förderprogramm ist technologieoffen – von der Abwärmenutzung über die Einsparung von Material und Energie bis zur Nutzung von solarer Prozesswärme – hauptsache die CO2-Emissionen werden gesenkt.

Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Neue Förderung für kommunale Wärmeplanung

01.11.2022; www.klimaschutz.de

Mit der Überarbeitung der Kommunalrichtlinie, die zum 1. November 2022 in Kraft trat, können Kommunen nun ihre Wärmeplanung zu attraktiven Bedingungen fördern lassen. Wärme- und Kälteversorgung stellt einen erheblichen Faktor im gesamtdeutschen Energieverbrauch dar. Dementsprechend groß ist das Potential einzusparen.

Mit dem neuen Förderschwerpunkt, als Ergebnis der Überarbeitung, wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleisterinnen gefördert. Die Wärmeplanung soll in Kommunen die Grundlage für eine klimaneutrale kommunale Wärmeversorgung schaffen bzw. den Prozess dafür initiieren. Über die fachkundige Wärmeplanung wird der Wärmebedarf der Kommune ermittelt und mit einer auf erneuerbare Energien setzenden Wärmeversorgungsinfrastruktur abgestimmt.

Der Wärmeplan muss neben einer Bestandsanalyse auch eine Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive einer räumlichen Darstellung enthalten. Dazu gehört außerdem eine Potenzialanalyse, die Energieeinsparpotenziale ermittelt, beziehungsweise die örtliche Beschaffenheit auf den Einsatz von Erneuerbaren Energien prüfen soll. Für zwei bis drei Fokusgebiete, die kurz- und mittelfristig primär zu behandeln sind, sind zusätzlich konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten. Auch die Beteiligung relevanter Verwaltungseinheiten, ein passendes Controlling und eine Verstetigungs- sowie Kommunikationsstrategie sollen hier integriert werden.

Bis zum 31. Dezember 2023 können Kommunen 90 Prozent Förderung erhalten. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlestandorten profitieren sogar von einer 100-Prozent-Förderung. Bei einer Antragstellung ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Zuschuss dann 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben; für finanzschwache Kommunen etc. 80 Prozent. Voraussetzung für die Förderung der kommunalen Wärmeplanung: Es liegt noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vor.

Zu den kommunalen Fördermöglichkeiten berät das Team des Service- und Kompetenzzentrums: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) kostenfrei unter 030 39001-170 oder per E-Mail an skkk@klimaschutz.de. Das SK:KK bietet darüber hinaus Vernetzungs- und Weiterbildungsangebote an und stellt eine große Auswahl an Publikationen rund um den kommunalen Klimaschutz zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Förderung finden Sie hier.

pv magazine Podcast: Dennis Hollenbeck, wie viel Solarstrom geht ins Elektroauto?

10.11.2022; www.pv-magazin.de

Um ein Elektroauto emissionsfrei fahren zu lassen, kommt nur regenerativem Strom in Frage. Dabei stellt die PV-Anlage bisher die beste Option dar. Wie grün man fährt, kann allerdings nur dann sicher festgestellt werden, wenn das Energiemanagement die Energieflüsse und Quellen genau auflisten kann. Eine Analyse zeigt dann, ob die Solarleistung ausreicht.

Nur wenn die Solaranlage im Zusammenspiel mit der Batterie und abzüglich des Hausverbrauchs bestimmte Schwellwerte erreicht, kann das rein solare Laden überhaupt beginnen. Außerdem muss der Ladestrom konstant gehaten werden, damit die Ladung nicht abbricht. Bei Wolken der Schattenwurf muss höchstwahrscheinlich doch Netzstrom ins Spiel kommen.

Worauf es beim solaren Laden ankommt und wie sich auch kleine Leistungen nutzen lassen, diskutiert pv magazine Redakteurin Cornelia Lichner in dieser Ausgabe des pv magazine Podcasts mit Dennis Hollenbeck von Initiativpartner Kostal.

Zum Anhören der Podcastausgabe klicken Sie hier.

Ab 2030 sollen EU-Neubauten Null-Emissions-Gebäude sein – Solarpflicht 2026

27.10.2022, 13:34 Uhr, www.geb-info.de

Am 25.10.2022 erzielte der Europäische Rat einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zu Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Der Gebäudesektor trägt schließlich einen großen Teil zum Erreichen der Energie- und Klimaziele der EU für 2030 bei.

In Bezug auf neue Gebäude kam der Europäische Rat überein, dass

ab 2028 neue Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, Null-Emissions-Gebäude sein sollten,
● ab 2030 alle neuen Gebäude Null-Emissions-Gebäude sein sollten.

Für bestehende Gebäude werden dagegen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz vorgeschrieben. Sie beinhalten eine maximale Primärenergiemenge, die Gebäude jährlich pro Quadratmeter verbrauchen dürfen. Dies soll Renovierungen anstoßen, sodass der nationale Gebäudestand kontinuerlich verbessert wird.

Für bestehende Nichtwohngebäude werden auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz festgelegt. Alle Nichtwohngebäude sollen bis 2030 unter den Schwellenwert von 15 % und bis 2034 unter den Schwellenwert von 25 % gebracht werden.

Für bestehende Wohngebäude vereinbarten die Mitgliedstaaten außerdem Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf der Grundlage eines nationalen Pfads festzulegen, der an der in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen dargelegten schrittweisen Renovierung ihres Gebäudebestands zu einen Null-Emissions-Gebäudebestand bis 2050 ausgerichtet ist.

Der nationale Pfad soll der Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs im gesamten Wohngebäudebestand im Zeitraum von 2025 bis 2050 entsprechen, wobei es zwei Kontrollpunkte geben wird, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten festzuhalten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands

● bis 2033 mindestens dem Niveau der Gesamtenergieeffizienzklasse D entspricht und
● bis 2040 mindestens einem national bestimmten Wert entspricht, der sich aus einer schrittweisen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2033 bis 2050 entsprechend dem Umbau des Wohngebäudebestands in einen Null-Emissions-Gebäudebestand ergibt.

Mit den nationalen Gebäuderenovierungsplänen sollen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit nationalen Zielen für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Quote energetischer Renovierungen, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen vorlegen.

Neue Kategorie „A0“ und „A+“

In der Kategorisierung von Gebäuden, welche bisher durch eine Skala von A (beste Gesamtenergieeffizienz) bis G (schlechteste Gesamtenergieeffizienz) definiert wird, sollen zwei weitere Kategorien hinzugefügt werden. Die Kategorie “A0” beschreibt ein Null-Emissions-Gebäude. Die zweite “A+” beschreibt zusätzlich, dass das betroffene Gebäude am Standort mit erneuerbarer Energie einen Beitrag zum Energienetz beiträgt.

Solarpflichten

Desweiteren wurde sich darauf geeinigt, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie verbessert wird. Die Mitgliedstaaten einigten sich auf die Installation geeigneter Solarenergieanlagen

● bis zum 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2,
● bis zum 31. Dezember 2027 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden und allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 400 m2 und
● bis zum 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden.

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