Durch den fortschreitenden Klimawandel nimmt die Gefahr von Starkregen zu. Extreme Niederschläge sorgten in den Jahren von 2002-2021 für 12,6 Milliarden Euro Schäden. Jedes zehnte Gebäude war statistisch gesehen davon betroffen. Am meisten war Berlin von den Schäden durch Starkregen betroffen. Fast jedes siebte Haus hatte Schäden.
„Die Wahrscheinlichkeit für ein extremes Ereignis in Folge des Klimawandels wird bis zu neunmal höher sein.“ laut Katharina Lengfeld, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Deutschen Wetterdienst. Bundesweit haben lediglich 52 Prozent der Hausbesitzer eine Elementarschadenversicherung. Sie sind somit gegen die Folgen extremer Regenfälle geschützt. Prävention und Klimafolgenanpassung müssen jetzt betrieben werden. Ansonsten könnten sich Schätzungen infolge der Klimaschäden innerhalb der nächsten zehn Jahre die Prämien für Wohngebäudeversicherungen verdoppeln.
Zu präventiven Maßnahmen zählen etwa klimaangepasstes Planen, Bauen und Sanieren, ein Baustopp in Überschwemmungsgebieten und eine Verringerung der Flächenversiegelung. „Gesetzesvorhaben des Bundes können hier wichtige Weichen stellen, etwa die laufende Baurechtsreform und die diskutierten Änderungen der Musterbauordnung“, so Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
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02.08.2023, www.haustec.de
Seit 1. August 2023 gelten erstmals deutschlandweit die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken. Der Verbrauch an Primärbaustoffen soll reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont werden. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor.
Im weiteren Schritt soll nun eine weitere Verordnung bestimmen, wann mineralische Stoffe nicht mehr als Abfall gelten, sodass diese unbedenklich genutzt werden können. Mineralische Abfälle gelten massebezogen als größter Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z.B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind 60% der gesamten Abfälle in Deutschland.
In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Solche Recycling-Baustoffe werden schon heute verbaut – vor allem in sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Dadurch werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.
Seit dem 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.
Das Bundesumweltministerium plant nun den weiteren Schritt: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können.
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Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung
Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)
Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden
Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen
Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:
Antragsberechtigt sind:
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Antragstellung: bis 31. Dezmeber 2025
Förderquote: Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland. Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystemns (AVAS) förderfähig, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde.
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