Förderung: News

Unsere neuen Förderleitfäden liegen im Leea aus

Die hohe Nachfrage an Beratungen hat uns dazu bewogen, den Kunden über ein Handout einen vereinfachten Überblick über die Antragstellung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zu schaffen. Dies betrifft im Allgemeinen Sanierungsmaßnahmen an Bestandgebäuden. Diese Förderleitfäden schlüsseln im Einzelnen auf, welche Kosten gefördert werden, welche Förderhöhe zu erwarten ist und welche Schritte für die Antragsstellung notwendig sind. Die Leitfäden beziehen sich auf Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anschluss an einer Wärmenetz oder Einbau von alternativen Anlagen zur Wärmeerzeugung.

Folgende Förderleitfäden stehen zur Verfügung

1. Anschluss an einer Wärmenetz (Fernwärme)

2. Anlagen zur Wärmeerzeugung

  • Biomasseanlage
  • Wärmepumpe
  • Solarthermieanlage

3. Heizungsoptimierung

4. Maßnahmen an der Gebäudehülle

  • Außenwände
  • Fenster und Türen
  • Innenwände, Decken und Boden
  • Dachsanierung

Die Förderleitfäden liegen aktuell im Leea – Landeszentrum für Erneuerbare Energien in Neustrelitz aus. Auf Anfrage können Sie diese kostenlosen Exemplare auch als digitale Version (PDF mit Verlinkungen) erhalten. Schreiben Sie einfach eine Email an unsere Projektleiterin Frau Beitz unter beitz@leea-mv.de mit der Info, für welche(n) Leitfaden Sie sich interessieren.

Beispiel Förderleitfaden

Bundestag beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

8.09.2023, www.bmwk.de

Die Wärmepolitik in Deutschland nimmt einen zukunftsfähigen Kurs auf. Mehr Fernwärme und klimafreundlichere Heiztechnologien sollen die Modernisierung der Wärmeversorgung Deutschlands vorantreiben. Erneuerbare Energien im Gebäudebereich sollen zum Standard werden und Schritt für Schritt klimaschädliche Heizungen auf Basis von Erdgas oder Erdöl ersetzen.

Der Umstieg auf zukunftsfähige Heizungstechnologien soll durch ausreichende Übergangsfristen sowie Härtefallregelungen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70% erleichtert werden.

Kurzüberblick zum Gesetz:

Ab dem 1.01.2024 soll fortan jede neu eingebaute Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Fristen sind widerum angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen.

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen. Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Biomasseheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind (Voraussetzung ist ein rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort)

Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch bei persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. So sind bis zu 70% Förderung möglich. Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten erhalten. Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 vorgesehen, sowie ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Kontrolle finden Sie hier.

Weiterführende Informationen:

MSEimpuls Podcast: Im Gespräch mit der Wirtschaftsförderung MSE über aktuelle Förderprogramme im Bereich Energie und Klimaschutz

13.09.23, www.wirtschaft-seenplatte.de

Unsere Projektleiterin und technische Beraterin Stefanie Beitz erzählt im Interview über Möglichkeiten und Herausforderungen im Bereich der Energieförderprogramme wie beispielsweise auch beim Heizungsaustausch.

Hinweis: Auch Probleme aus dem aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden besprochen, die allerdings bereits in der aktualisierten Novelle vom Bund aufgegriffen und angepasst wurden. Die aktuellen Änderungen nach dem GEG finden Sie hier.

Hier können Sie den ganzen Podcast hören.

Neues Wärmeplanungsgesetz (WPG) legt kommunale Wärmeplanung fest

28.07.2023, www.geb-info.de

Das neue Wärmeplanungsgesetz (WPG) soll am 01. Januar 2024 in Kraft treten. Zentrales Ziel dieses Gesetzes ist die Einführung einer flächendeckenden und verpflichtenden Wärmeplanung. Das heißt: bevor die geplanten Verpflichtungen des GEG bei einem Heizungstausch greifen, soll als Entscheidungsgrundlage vor Ort zuallererst eine – allerdings nicht verbindliche und nicht verpflichtende – Wärmeplanung vorliegen. Beide Gesetze zielen auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045.

Eine flächendeckende Wärmeplanung gibt Planungs- und Investitionssicherheit und erleichtert den Umstieg auf die Wärmeversorgung, die vor Ort am besten passt. Viele Kommunen arbeiten bereits daran für den Verbraucher einen kostengünstigen Weg zu finden.

Um die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu erreichen, muss signifikant der Wärmeverbrauch reduziert werden und gleichzeitig der Ausbau der erneuerbaren Energien erheblich gesteigert werden. Dabei muss flächendeckend die dezentrale Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien umgestellt werden, was insbesondere mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreicht werden soll. Zudem muss eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über Wärmenetze weiter verstärkt und beschleunigt ausgebaut werden und Wärmenetze bis spätestens 2045 vollständig auf die Nutzung erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme umzustellen.

Städte und Gemeinde sind für ein Gelingen der Wärmewende entscheidend. Der Ausbau der Fernwärme und die Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung sind für eine Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes überaus wichtig. Mit dem Wärmeplanungsgesetz soll den Ländern die Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend sein. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. auf eine zuständige Verwaltungseinheit übertragen.

Eine Wärmeplanung mit einem bundesweit einheitlichen Rahmen – der Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie der Erstellung von Wärmeplänen belässt und das Problem- und Lösungsbewusstsein der Akteure vor Ort stärkt, wird entscheidend sein. Bürger und Unternehmen sollen dabei aktiv in den Planungs- und Strategieprozess eingebunden werden.

Wärmeversorgungsgebiete

Für einen Gebäudeeigentümer bzw. -betreiber ist maßgeblich, in welchem Gebiet sich sein Grundstück nach der Wärmeplanung befindet. Sogenannte Wärmeversorgungsgebiete werden eingeteilt in Wärmenetzgebiet, Wasserstoffnetzgebiet, Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder Prüfgebiet, wo die erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind. Zugleich besteht aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.

Verpflichtend für Länder wird die Erstellung von Wärmeplänen nach Maßgabe des WPG bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind. Für bestehende Gemeindegebiete, in denen weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, können die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorziehen oder eine Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam erstellen.

Das WPG sieht außerdem vor, das jedes Wärmenetz ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 % der Nettowärmeerzeugung im Wärmenetz mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

Weitere Fristen sollen im WPG festlegen, das jedes neue Wärmenetz ab dem 1. Januar 2024 zu einem Anteil von mindestens 65 % mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist werden muss. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 muss dann jedes Wärmenetz vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Keine Einkommenssteuer auf Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen

17.08.2023, www.photovoltaik.eu

Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Einkommenssteuer für Solaranlagen-Betreiber. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu die Regelungen festgelegt, für welche Erträge dies gilt. Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Voraussetzung ist, dass sie die Leistungsgrenzen der Solaranlagen nicht überschreiten. Bei Einfamilienhäusern liegen diese bei 30 Kilowatt. Bei Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit liegt die Grenze ebenfalls bei 30 Kilowatt.

Wird das Gebäude als Wohn- und Gewerbeimmobilie genutzt und bei reinen Mehrfamilienhäusern, sind Erträge aus Anlagen mit bis zu 15 Kilowatt pro nutzbarer Einheit steuerbefreit. Generell darf dabei die maximale Leistung aller Anlagen, die eine natürliche Person oder Mitunternehmerschaft betreibt, nur max. 100 Kilowatt erzeugen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Komplett ausgeschlossen sind Freiflächenanlagen jeglicher Größe, also auch kleine Anlagen im Garten eines Einfamilienhauses.

Grundsätzlich gilt die Befreiung von der Einkommenssteuer für alle Erträge, die aus der Einspeisevergütung erwirtschaftet werden. Aber auch Einnahmen von Stromlieferungen etwa an Mieter sind genauso steuerfrei wie Vergütungen für das Aufladen von Elektroautos, Zuschüsse und die im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung gilt also unabhängig von der Verwendung des erzeugten Strom.

Sie gilt aber auch für Entnahmen etwa für den Eigenverbrauch in Räumen eines Gewerbegebäudes, die für eigene Wohnzwecke des Anlagenbetreibers dienen. Auch wenn dieser sein eigenes privates Elektroauto mit dem Strom lädt, kann dies eine Entnahme sein. Gehört das Elektroauto zu Betriebsvermögen, ist es hingegen keine Entnahme.

Die Einkommenssteuer fällt auch bei den Betriebsausgaben für die Solaranlage weg. Der Betreiber der Anlage kann aber trotzdem etwa für Instandhaltungskosten die Steuerermäßigung für Handwerksleistungen (Paragraphen 35a Einkommenssteuergesetz EStG) geltend machen. Er kann dann beantragen, dass 20 Prozent der Handwerkerkosten die tarifliche Einkommensteuer senken. Diese müssen aber direkt mit Arbeiten an der Solaranlage im Zusammenhang stehen und der Höchstsatz liegt hier bei 1.200 Euro, um die die Einkommenssteuer sinkt.

Die Regelungen gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb gegangen sind. Betreiber von älteren Anlagen können aber ebenfalls eine Steuerbefreiung bekommen, müssen dies allerdings beim Finanzamt beantragen. Dieser muss bis zum 31. Dezember 2023 beim Finanzamt eingegangen sein.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

GEG-Novelle 2024: neue Regelungen für Heizen mit Holz vorgesehen

26.07.2023, www.haustec.de

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz“), welches ab 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, beinhaltet auch neue Regelungen zu Heizen mit Holz. Das neue Heizungen möglichst mit mindestens 65% erneuerbaren Energien beheizt werden sollen, ist dann zum einen Gesetz.

Automatisch beschickte Holzheizungen sollen dabei uneingeschränkt die 65-%-Erneuerbare-Energien Vorgabe erfüllen. Das gilt nun auch für den Neubau. Zudem müssen sie nicht mehr mit Solarthermieanlagen kombiniert werden. Genauso beinhaltet die GEG-Novelle nun eine einheitliche, technologieunabhängige Grundförderung von 30% beim Austausch.

Dennoch soll 2026 geprüft werden, ob sich die GEG-Vorgaben für Bioenergie auf die Gesamtbelastung mit Feinstaub in Deutschland auswirken, außerdem, wie auf die Verwendung von Biomasse und deren Anbau.

Was vorallem Thema für die Holzenergie-Branche zukünftig sein wird, sind die steigenden und möglicherweise auch mehr schwankenden Brennstoffpreise. Die Preise vom Pellets-Peak Mitte 2022 (über 15 ct/kWh) sind mittlerweile auf rund 8,2 ct/kW im Juni 2023 wieder gesunken. Doch niemand investiert gern in ein Heizsystem, das hinsichtlich der Brennstoffkosten-Entwicklung unsicher ist. Zudem fällt nun der Preisvorteil gegenüber Gas und Öl weg. Die Holzenergie-Branche steht vor großen Herausforderungen. Daher sind die neuen Förderbedingungen für Heizen mit Holz eine sehr gute Verbesserung.

In der neuen GEG-Novelle wird auch festgelegt sein, dass keine Monoanlagen mit fossiler Verbrennung mehr verbaut werden dürfen, sondern als Spitzenlastkessel in einer Hybridkombination mit Wärmepumpen. Formell gesehen bleibt die Mono-Option zwar unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, praktisch gesehen ist aber davon abzuraten.

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Starkregenbilanz 2002-2021: Schäden in Milliardenhöhe

Durch den fortschreitenden Klimawandel nimmt die Gefahr von Starkregen zu. Extreme Niederschläge sorgten in den Jahren von 2002-2021 für 12,6 Milliarden Euro Schäden. Jedes zehnte Gebäude war statistisch gesehen davon betroffen. Am meisten war Berlin von den Schäden durch Starkregen betroffen. Fast jedes siebte Haus hatte Schäden.

“Die Wahrscheinlichkeit für ein extremes Ereignis in Folge des Klimawandels wird bis zu neunmal höher sein.” laut Katharina Lengfeld, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Deutschen Wetterdienst. Bundesweit haben lediglich 52 Prozent der Hausbesitzer eine Elementarschadenversicherung. Sie sind somit gegen die Folgen extremer Regenfälle geschützt. Prävention und Klimafolgenanpassung müssen jetzt betrieben werden. Ansonsten könnten sich Schätzungen infolge der Klimaschäden innerhalb der nächsten zehn Jahre die Prämien für Wohngebäudeversicherungen verdoppeln.

Zu präventiven Maßnahmen zählen etwa klimaangepasstes Planen, Bauen und Sanieren, ein Baustopp in Überschwemmungsgebieten und eine Verringerung der Flächenversiegelung. “Gesetzesvorhaben des Bundes können hier wichtige Weichen stellen, etwa die laufende Baurechtsreform und die diskutierten Änderungen der Musterbauordnung“, so Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

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Mini-Solaranlagen: Bundesnetzagentur warnt vor unzulässigen Wechselrichtern

Immer mehr Haushalte verwenden eine Mini-Solaranlage, die in der Regel direkt über eine Steckdose an den eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis angeschlossen wird. Doch die Bundesnetzagentur warnt vor möglichen Gefahren bei unzulässigen Wechselrichtern für die Anlagen. Wechselrichter wandeln den produzierten Gleichstrom einer PV-Anlage in Wechselstrom um und machen ihn so für den Haushalt nutzbar. Wenn die produzierte Energie der Balkonkraftwerke nicht fehlerfrei ins Haus geleitet wird, kann es laut Experten zu Beschädigungen an der Elektrik, zu elektromagnetischen Störungen oder im schlimmsten Fall sogar zu einem Brand kommen.

Deshalb sollte man beim Kauf einer Mini-Solaranlage, auf das CE-Kennzeichen achten. Fehlt dieses Kennzeichen, darf das Produkt in Deutschland nicht regulär verkauft werden. Wer seine PV-Anlage für den Balkon online ordert, sollte zudem nur bei seriösen und bekannten Händlern bestellen. Fehlt eine deutsche Bedienungsanleitung, eine deutsche Händleradresse oder ein europäischer Ansprechpartner auf dem Paket, der Verpackung oder dem Begleitdokument, sollte man auf das Produkt verzichten oder es zurückschicken, auch wenn der Preis verführend niedrig ist. Auch Angaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten genauso wenig fehlen wie Hinweise zu Widerrufs- und Rückgaberechten. Zudem sollte der Steckertyp in die heimische Steckdose passen.

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Recycelte Baustoffe werden attraktiver

02.08.2023, www.haustec.de

Seit 1. August 2023 gelten erstmals deutschlandweit die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken. Der Verbrauch an Primärbaustoffen soll reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont werden. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor.

Im weiteren Schritt soll nun eine weitere Verordnung bestimmen, wann mineralische Stoffe nicht mehr als Abfall gelten, sodass diese unbedenklich genutzt werden können. Mineralische Abfälle gelten massebezogen als größter Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z.B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind 60% der gesamten Abfälle in Deutschland.

In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Solche Recycling-Baustoffe werden schon heute verbaut – vor allem in sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Dadurch werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.

Seit dem 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.

Das Bundesumweltministerium plant nun den weiteren Schritt: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können.

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Ampel will Heizungstausch ab 2024 fördern

28.07.2023, www.sbz-online.de

Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:

Zuschussförderung Heizungen:

a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren

c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr

d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen

e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt

f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %

g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit

Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen

h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt

i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden

Ergänzendes Kreditprogramm der KfW

i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro

j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen

Ausführliche Informationen finden Sie hier.