Förderung: News

Recycelte Baustoffe werden attraktiver

02.08.2023, www.haustec.de

Seit 1. August 2023 gelten erstmals deutschlandweit die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken. Der Verbrauch an Primärbaustoffen soll reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont werden. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor.

Im weiteren Schritt soll nun eine weitere Verordnung bestimmen, wann mineralische Stoffe nicht mehr als Abfall gelten, sodass diese unbedenklich genutzt werden können. Mineralische Abfälle gelten massebezogen als größter Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z.B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind 60% der gesamten Abfälle in Deutschland.

In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Solche Recycling-Baustoffe werden schon heute verbaut – vor allem in sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Dadurch werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.

Seit dem 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.

Das Bundesumweltministerium plant nun den weiteren Schritt: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können.

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Ampel will Heizungstausch ab 2024 fördern

28.07.2023, www.sbz-online.de

Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:

Zuschussförderung Heizungen:

a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren

c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr

d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen

e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt

f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %

g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit

Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen

h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt

i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden

Ergänzendes Kreditprogramm der KfW

i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro

j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen

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Wissing kündigt kombinierte Förderung von Ladesäule, Photovoltaik-Anlage und Speicher an

www.pv-magazine.de, 29.06.23

Auf der „Ladeinfrastruktur-Konferenz 2023“ kündigte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) zwei neue Förderprogramme an. Ein Programm bezieht sich auf die Förderung der Eigenstromversorgung beim Laden in privaten Wohngebäuden. Der Start des Förderangebots sei für den Herbst angesetzt. Voraussetzung für die Förderung ist der Besitz eines Elektroautos. Das Programm soll über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt werden. Noch zu klären sei, inwiefern das Förderprogramm mit den Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen aus dem EEG vereinbar sein wird.

Das zweite Programm richtet sich an Unternehmen. Der Aufbau von Schnellladeinfrastruktur inklusive eines Netzanschlusses für den Betrieb von gewerblich genutzten für Pkw und Lkw soll gefördert werden. Der Start dieses Programms ist bereits für den Sommer vorgesehen.

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Elektrofahrzeuge und Infrastruktur

Gefördert wird: Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten

Im Zeitraum vom 21.04.2023 bis zum 08.05.2023 sind zwei Aufrufe mit unterschiedlichen Fristen zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur geöffnet:

1. Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Verbände und Vereine (03/2023)

Förderbereich: Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur

Antragsfrist: 08.Mai 2023

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2. Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur für Gebietskörperschaften und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft (04/2023)

Förderbereich: kommunale E-Fahrzeuge und LIS

Antragsfrist: 08.Juni 2023

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Online-Portal zur Beantragung von Härtefallhilfen für nicht leitungs­gebundene Energieträger freigeschaltet

25.04.2023; www.regierung-mv.de

Privathaushalte, die mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können nun Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Dadurch sollen diese von den erhöhten Preissteigerungen von Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks entlastet werden. In MV wird das Online-Portal am 04. Mai. freigeschaltet. Die Antragsstellung erfolgt über https://www.mv-energieportal.de/.

Die Härtefallhilfe ist für Privathaushalte gedacht, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens von einer Verdoppelung ihrer Energiekosten betroffen waren. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.

Ob eine Antragstellung in Frage kommt, kann über einen ONLINE-Rechner ermittelt werden:

https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN

Unternehmen (z.B. Wohnungsbaugesellschaften) können als Zentralantragssteller bereits durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte bei der Finanzkasse Kasse.Hamburg beantragen:

https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_FiAkte

Diese ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude.

Zur Pressemitteilung gelangen Sie hier.

Einladung zur Online-Veranstaltung „Grüne Wärme für Dörfer und Städte“ am 26. April 2023

Thema: Geschäftsmodelle, Finanzierung und Förderung für erneuerbare Nahwärmeversorgung

Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) richtet in Partnerschaft mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) und dem Deutschen Landkreistag (DLT) die Veranstaltungsreihe „Grüne Wärme für Dörfer und Städte“ aus. Sie informiert über verschiedene Möglichkeiten der nachhaltigen Wärmeversorgung unter Einbeziehung regional verfügbarer Biomasse und weiterer erneuerbarer Energiequellen.

Am 26. April 2023 findet die nächste Online-Veranstaltung zum Thema „Geschäftsmodelle, Finanzierung und Förderung für erneuerbare Nahwärmeversorgung“ statt.

In vielen Kommunen wird über neue Möglichkeiten der erneuerbaren Wärmeversorgung, über Wärmenetze und mögliche Geschäftsmodelle diskutiert. Die FNR und ihre Partner haben das Thema aufgegriffen und möchten mit Ihnen Geschäftsmodelle sowie Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten diskutieren:

  • Welche unterschiedlichen Geschäftsmodelle kommen für eine Nahwärmeversorgung in Dörfern und Städten in Frage? Welche Rolle kann die Bioenergie dabei spielen?
  • Welche aktuellen Förderprogramme des Bundes können für die Errichtung von Wärmenetzen und den Aufbau einer erneuerbaren Nahwärmeversorgung genutzt werden? Was ist bei der Ideenfindung, Planung und Umsetzung zu beachten?
  • Welche Möglichkeiten der Infrastrukturfinanzierung bietet die KfW Bankengruppe? Welche Förderprogramme für Konzept, Planung und Umsetzung können kombiniert werden? Welches Vorgehen wird für die Planung, Förderung und Finanzierung von Quartiers- und Nahwärmeversorgung empfohlen?

Wann: 26. April 2023 | 10:00 – 12:00 Uhr

Wo: online (Webex)

Programm: https://veranstaltungen.fnr.de/gruene-waerme/programm  

Anmeldung: https://veranstaltungen.fnr.de/gruene-waerme/anmeldung  

Die Teilnahme am Seminar ist kostenfrei.

Strompreisbremse: Wärmepumpen-Besitzer werden entlastet

06.04.2023; www.sbz-online.de

Durch die vorgesehene Anpassung des Referenzpreises für Heizstrom auf 28 Cent pro Kilowattstunde können Wärmepumpennutzer profitieren. Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. begrüßt die Anpassungen, ruft aber trotzdessen auf den Strompreis nicht nur temporär, sondern langfristig zu entlasten, um die Menschen weg von Gas hin zu Wärmepumpen im Sinne von Klimaschutz und Energieunabhängigkeit zu überzeugen.

Eine weitere Änderung gibt es beim Referenzpreis für Heizstrom: Bisher war dieser analog zum Haushaltsstrom bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Nach dem Gesetzentwurf soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, der Referenzpreis sowohl für Heizstrom als auch für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Dadurch werden Haushalte mit Heizstrom nun auch entlastet, die durch die Strompreisbremse bisher kaum bis garnicht entlastet wurden.

Die Deckelung auf 40 Cent pro Kilowattstunde führte zu einer sozialen Schieflage, die nun berichtigt wurde. Dies stellt sozialpolitisch eine wichtige Maßnahme dar, da die Endverbraucher, die bereits in eine klimafreundliche Heizung investiert haben, nun spürbar entlastet werden.

Den ganzen Artikel finden Sie hier.

Preisbremse für Heizöl, Holz, Holzpellets und Flüssiggas steht

03.04.2023; www.sbz-online.de

Bund und Länder haben sich jetzt auf die Einzelheiten einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets und Kohle heizen, abstimmen können. Über die Härtefallregelung können Haushalte sogar rückwirkend ihre erhöhten Ausgaben aus dem Jahr 2022 zurückbekommen – vorausgesetzt sie waren von besonders starken Preissteigerungen betroffen und hatten durch die Energiekrise deutliche Mehrkosten.

Dadurch sollen Mehrkosten im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Die individuellen Beschaffungskosten spielen dabei keine Rolle, sondern die Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Als Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurde festgelegt:
● Heizöl: 71 Ct/l (inkl. USt.)
● Flüssiggas: 57 Ct/l (inkl. USt.)
● Holzpellets: 24 Ct/kg (inkl. USt.)
● Holzhackschnitzel: 11 Ct/kg (inkl. USt.)
● Holzbriketts: 28 Ct/kg (inkl. USt.)
● Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
● Kohle/Koks: 36 Ct/kg (inkl. USt.)

-> Rechnungen im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 01. Dezember 2022 können berücksichtigt werden.

Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller / Vermieter für mehrere Haushalte), der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2000 Euro pro Haushalt.

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 % erstattet. Die Förderhöhe (Entlastungsbetrag) setzt sich anhand der folgenden Formel zusammen

Entlastungsbetrag = 0,8 × (Rechnungsbetrag – 2 × Referenzpreis × Bestellmenge)

Der Faktor 2 sorgt dafür, dass der Entlastungsbetrag negativ ausfallen würde, wenn der bezahlte Mengenpreis nicht mindestens doppelt so hoch wie der Referenzpreis ist.

Die Freischaltung der notwendigen Portale und Antragsverfahren bei den Ländern soll schnellstmöglich erfolgen. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und ihre jeweiligen Bewilligungsstellen-

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Kälte-Klima-Richtlinie (BAFA)

Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen

Antragstellung: Jan. 2023 bis 31. Dez. 2023

Förderquote: Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Ein Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung für die Anlagen sowie deren Komponenten auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie und individuellen Parameter.

Gefördert werden: vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit – zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher

Nicht mehr gefördert werden Kälteerzeuger einschl. der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen sowie Klimaanlagen in Bussen und Bahnen.

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden und Eigenbetrieben, Schulen, Krankenhäusern sowie kirchlichen Einrichtungen

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Kostenloser Info-Abend zu Förderprogrammen

am Donnerstag, den 16. März 2023 von 17:00-19:30 in der Regionalbibliothek Neubrandenburg

Weitere Informationen erhalten Sie hier.