Preisbremse für Heizöl, Holz, Holzpellets und Flüssiggas steht

Preisbremse für Heizöl, Holz, Holzpellets und Flüssiggas steht

03.04.2023; www.sbz-online.de

Bund und Länder haben sich jetzt auf die Einzelheiten einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets und Kohle heizen, abstimmen können. Über die Härtefallregelung können Haushalte sogar rückwirkend ihre erhöhten Ausgaben aus dem Jahr 2022 zurückbekommen – vorausgesetzt sie waren von besonders starken Preissteigerungen betroffen und hatten durch die Energiekrise deutliche Mehrkosten.

Dadurch sollen Mehrkosten im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Die individuellen Beschaffungskosten spielen dabei keine Rolle, sondern die Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Als Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurde festgelegt:
● Heizöl: 71 Ct/l (inkl. USt.)
● Flüssiggas: 57 Ct/l (inkl. USt.)
● Holzpellets: 24 Ct/kg (inkl. USt.)
● Holzhackschnitzel: 11 Ct/kg (inkl. USt.)
● Holzbriketts: 28 Ct/kg (inkl. USt.)
● Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
● Kohle/Koks: 36 Ct/kg (inkl. USt.)

-> Rechnungen im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 01. Dezember 2022 können berücksichtigt werden.

Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller / Vermieter für mehrere Haushalte), der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2000 Euro pro Haushalt.

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 % erstattet. Die Förderhöhe (Entlastungsbetrag) setzt sich anhand der folgenden Formel zusammen

Entlastungsbetrag = 0,8 × (Rechnungsbetrag – 2 × Referenzpreis × Bestellmenge)

Der Faktor 2 sorgt dafür, dass der Entlastungsbetrag negativ ausfallen würde, wenn der bezahlte Mengenpreis nicht mindestens doppelt so hoch wie der Referenzpreis ist.

Die Freischaltung der notwendigen Portale und Antragsverfahren bei den Ländern soll schnellstmöglich erfolgen. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und ihre jeweiligen Bewilligungsstellen-

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Über den Autor

Kristin Brechler leea-mitarbeiter