Förderung: Klimaschutz

GEG-Novelle 2024: neue Regelungen für Heizen mit Holz vorgesehen

26.07.2023, www.haustec.de

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz“), welches ab 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, beinhaltet auch neue Regelungen zu Heizen mit Holz. Das neue Heizungen möglichst mit mindestens 65% erneuerbaren Energien beheizt werden sollen, ist dann zum einen Gesetz.

Automatisch beschickte Holzheizungen sollen dabei uneingeschränkt die 65-%-Erneuerbare-Energien Vorgabe erfüllen. Das gilt nun auch für den Neubau. Zudem müssen sie nicht mehr mit Solarthermieanlagen kombiniert werden. Genauso beinhaltet die GEG-Novelle nun eine einheitliche, technologieunabhängige Grundförderung von 30% beim Austausch.

Dennoch soll 2026 geprüft werden, ob sich die GEG-Vorgaben für Bioenergie auf die Gesamtbelastung mit Feinstaub in Deutschland auswirken, außerdem, wie auf die Verwendung von Biomasse und deren Anbau.

Was vorallem Thema für die Holzenergie-Branche zukünftig sein wird, sind die steigenden und möglicherweise auch mehr schwankenden Brennstoffpreise. Die Preise vom Pellets-Peak Mitte 2022 (über 15 ct/kWh) sind mittlerweile auf rund 8,2 ct/kW im Juni 2023 wieder gesunken. Doch niemand investiert gern in ein Heizsystem, das hinsichtlich der Brennstoffkosten-Entwicklung unsicher ist. Zudem fällt nun der Preisvorteil gegenüber Gas und Öl weg. Die Holzenergie-Branche steht vor großen Herausforderungen. Daher sind die neuen Förderbedingungen für Heizen mit Holz eine sehr gute Verbesserung.

In der neuen GEG-Novelle wird auch festgelegt sein, dass keine Monoanlagen mit fossiler Verbrennung mehr verbaut werden dürfen, sondern als Spitzenlastkessel in einer Hybridkombination mit Wärmepumpen. Formell gesehen bleibt die Mono-Option zwar unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, praktisch gesehen ist aber davon abzuraten.

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Starkregenbilanz 2002-2021: Schäden in Milliardenhöhe

Durch den fortschreitenden Klimawandel nimmt die Gefahr von Starkregen zu. Extreme Niederschläge sorgten in den Jahren von 2002-2021 für 12,6 Milliarden Euro Schäden. Jedes zehnte Gebäude war statistisch gesehen davon betroffen. Am meisten war Berlin von den Schäden durch Starkregen betroffen. Fast jedes siebte Haus hatte Schäden.

„Die Wahrscheinlichkeit für ein extremes Ereignis in Folge des Klimawandels wird bis zu neunmal höher sein.“ laut Katharina Lengfeld, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Deutschen Wetterdienst. Bundesweit haben lediglich 52 Prozent der Hausbesitzer eine Elementarschadenversicherung. Sie sind somit gegen die Folgen extremer Regenfälle geschützt. Prävention und Klimafolgenanpassung müssen jetzt betrieben werden. Ansonsten könnten sich Schätzungen infolge der Klimaschäden innerhalb der nächsten zehn Jahre die Prämien für Wohngebäudeversicherungen verdoppeln.

Zu präventiven Maßnahmen zählen etwa klimaangepasstes Planen, Bauen und Sanieren, ein Baustopp in Überschwemmungsgebieten und eine Verringerung der Flächenversiegelung. „Gesetzesvorhaben des Bundes können hier wichtige Weichen stellen, etwa die laufende Baurechtsreform und die diskutierten Änderungen der Musterbauordnung“, so Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

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Ampel will Heizungstausch ab 2024 fördern

28.07.2023, www.sbz-online.de

Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:

Zuschussförderung Heizungen:

a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren

c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr

d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen

e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt

f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %

g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit

Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen

h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt

i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden

Ergänzendes Kreditprogramm der KfW

i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro

j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen

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Wissing kündigt kombinierte Förderung von Ladesäule, Photovoltaik-Anlage und Speicher an

www.pv-magazine.de, 29.06.23

Auf der „Ladeinfrastruktur-Konferenz 2023“ kündigte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) zwei neue Förderprogramme an. Ein Programm bezieht sich auf die Förderung der Eigenstromversorgung beim Laden in privaten Wohngebäuden. Der Start des Förderangebots sei für den Herbst angesetzt. Voraussetzung für die Förderung ist der Besitz eines Elektroautos. Das Programm soll über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt werden. Noch zu klären sei, inwiefern das Förderprogramm mit den Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen aus dem EEG vereinbar sein wird.

Das zweite Programm richtet sich an Unternehmen. Der Aufbau von Schnellladeinfrastruktur inklusive eines Netzanschlusses für den Betrieb von gewerblich genutzten für Pkw und Lkw soll gefördert werden. Der Start dieses Programms ist bereits für den Sommer vorgesehen.

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Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) – BAFA

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen

Gefördert wird: Kauf oder Leasing

  • eines erstmals in Deutschland zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs,
  • eines jungen gebrauchten E-Fahrzeugs ab der 2. Zulassung im Inland

Förderquote: in Form einer Innovationsprämie (das ist der verdoppelte Bundesanteil am Umweltbonus) bis zum 31.12.2024 für Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und werden.

Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen bis 31.12.2023

  • beim Kauf eines Neufahrzeugs
    • EUR 4.500 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 40.000,
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von mehr als EUR 40.000 und maximal EUR 65.000,
  • beim Kauf eines jungen Gebrauchtfahrzeugs
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 65.000.

Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen ab 1.1.2024 bis 31.12.2024

  • beim Kauf eines Neufahrzeugs
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 45.000,
  • beim Kauf eines jungen Gebrauchtfahrzeugs
    • EUR 2.400 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 45.000.

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Zur Antragsstellung: hier

BMUV-Umweltinnovationsprogramm

Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung

Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)

Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden

Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen

Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung/Wasserbau
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
  • Sanierung von Altablagerungen
  • Bodenschutz
  • Luftreinhaltung
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen
  • Klimaschutz (Energieeinsparung, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, umweltfreundliche Energieversorgung und -verteilung)
  • Ressourceneffizienz und Materialeinsparung

Antragsberechtigt sind:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • natürliche und juristische Personen
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften

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Förderung für steckerfertige PV-Anlagen (Balkon-PV-Anlagen)

Gefördert werden: Steckerfertige, nicht genehmigungspflichtige PV-Anlagen (bzw. Minibalkonkraftwerke oder Balkon-PV-Module genannt)

Förderquote: maximal 500€ pro stecker­fertiger PV-Anlage und Wohnungs­einheit für Anschaffung und Installation der PV-Anlage, jedoch maximal in Höhe der zuwendungs­fähigen Ausgaben, sofern diese unter 500 EUR liegen.

Gegenstand der Förderung: Anschaffung und Installation der PV-Anlage

Antragsberechtigt sind: Privat­personen, die Mietende in Wohn­gebäuden oder Eigen­tümerin oder Eigentümer von selbst­genutztem Wohn­eigentum sind und die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Anlagen zur Wärmeerzeugung (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: bis zu 40 % der förderfähigen Kosten; maximal 60.000 Euro (brutto) jährlich pro Wohneinheit; maximal 600.000 Euro pro Gebäude. Mindestinvestitionsvolumen 2.000 Euro (brutto).

Gegenstand der Förderung: Einbau von effizienten Wärmeerzeugern auf Basis erneurbarer Energien, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent einbindet.

Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)

Gefördert werden:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
  • errcihtung, umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • provisorische Heizung bei Heizungsdefekt
  • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien
Quelle: BAFA

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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Fachplanung und Baubegleitung (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: bis zu 50 % der förderfähigen Kosten; maximal 5.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser; maximal 2.000 € pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern, max. 20.000 € pro Bescheid

Gegenstand der Förderung: Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne dieses Förderprogramms.

Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)

Gefördert werden: Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:

  • Anlagentechnik (Außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Heizungsoptimierung

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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Anlagentechnik (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: 20 % der förderfähigen Kosten; maximal 60.000 Euro (brutto) jährlich pro Wohneinheit; maximal 600.000 Euro pro Gebäude. Mindestinvestitionsvolumen 2.000 Euro (brutto).

Gegenstand der Förderung: Einbau von Anlagentechnik (außer Heizung) in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes.

Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)

Gefördert werden:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen (förderfähigen) Gebäudenetzes
  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung
  • bei Nichtwohngebäuden: energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme

Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).

Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.