Wärme- und Kältenetze nach dem KWKG (BAFA)

Wärme- und Kältenetze nach dem KWKG (BAFA)

Antragstellung: bis zum 01. Juli des Folgejahres nach Inbetriebnahme des Netzes

Förderung: Zuschuss, 30 % bis 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten, maximal 20 Millionen Euro

Betreibern von neuen bzw. ausgebauten Wärme- und Kältenetzen sind im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetzes berechtigt einen Zuschuss in Form eines Zuschlags vom jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu verlangen. Durch den Aus- bzw. Neubau dieser Netze soll die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung bzw. -verteilung erheblich gesteigert werden. Hier mit inbegriffen sind auch Zusammenschlüsse von bestehenden Wärmenetzen und die Anbindung einer KWK-Anlage. Netzverstärkungsmaßnahmen und der Umbau des Wärmenetzes zur Umstellung von Heißdampf auf Heißwasser gelten nur als förderfähig, sofern durch diese Maßnahmen im betreffenden Trassenabschnitt die transportierbare Wärmemenge um mindestens 50 % gesteigert wird.

Zu den Fördervoraussetzungen zählt die Inbetriebnahme des Wärmenetzes vor dem 31. Dezember 2022 bzw. in dem Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2025. Die Wärme, welche über das Netz verteilt wird, muss mindestens zu 75 % aus KWK- Anlagen stammen. Weiterhin ist auch eine Kombination der Wärmeanteile zu 50 % aus KWK- Anlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Geothermie, Solarthermie) bzw. aus industrieller Abwärme zulässig. Gefördert werden alle Kosten für Leistungen, welche für den Neu- und Ausbau des Netzes erforderlich sind z.B. die Materialkosten der Wärmeleitungen sowie deren Installation und die Hausanschlusskosten. Interne Kosten für Planung, Kalkulation sowie für Versicherungs- und Finanzierungskosten werden hier nicht getragen.

Die Höhe der Förderung bzw. des Zuschlags richtet sich nach dem mittleren Nenndurchmesser der verlegten Wärmeleitungen und wird bei Zulassung des Neu- und Ausbaus des Wäme- oder Kältenetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgelegt. Die Antragstellung bei der BAFA auf Zulassung des Neu- bzw. Ausbaus des Netzes hat zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes zu erfolgen, jedoch spätestens bis zum 01. Juli des Folgejahres. Übersteigen die förderfähigen Investitionskosten eine Höhe von 5 Mio. Euro, muss der Antrag bereits vor Baubeginn gestellt werden. Durch Vorbescheid werden hier die ansatzfähigen Kosten und die Höhe des Zuschlags bei Inbetriebnahme bindend.

Ausführliche Informationen finden Sie hier:

 

Über den Autor

Claudia Domröse leea-mitarbeiter