Förderung: Unternehmen

Keine Einkommenssteuer auf Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen

17.08.2023, www.photovoltaik.eu

Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Einkommenssteuer für Solaranlagen-Betreiber. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu die Regelungen festgelegt, für welche Erträge dies gilt. Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Voraussetzung ist, dass sie die Leistungsgrenzen der Solaranlagen nicht überschreiten. Bei Einfamilienhäusern liegen diese bei 30 Kilowatt. Bei Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit liegt die Grenze ebenfalls bei 30 Kilowatt.

Wird das Gebäude als Wohn- und Gewerbeimmobilie genutzt und bei reinen Mehrfamilienhäusern, sind Erträge aus Anlagen mit bis zu 15 Kilowatt pro nutzbarer Einheit steuerbefreit. Generell darf dabei die maximale Leistung aller Anlagen, die eine natürliche Person oder Mitunternehmerschaft betreibt, nur max. 100 Kilowatt erzeugen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Komplett ausgeschlossen sind Freiflächenanlagen jeglicher Größe, also auch kleine Anlagen im Garten eines Einfamilienhauses.

Grundsätzlich gilt die Befreiung von der Einkommenssteuer für alle Erträge, die aus der Einspeisevergütung erwirtschaftet werden. Aber auch Einnahmen von Stromlieferungen etwa an Mieter sind genauso steuerfrei wie Vergütungen für das Aufladen von Elektroautos, Zuschüsse und die im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung gilt also unabhängig von der Verwendung des erzeugten Strom.

Sie gilt aber auch für Entnahmen etwa für den Eigenverbrauch in Räumen eines Gewerbegebäudes, die für eigene Wohnzwecke des Anlagenbetreibers dienen. Auch wenn dieser sein eigenes privates Elektroauto mit dem Strom lädt, kann dies eine Entnahme sein. Gehört das Elektroauto zu Betriebsvermögen, ist es hingegen keine Entnahme.

Die Einkommenssteuer fällt auch bei den Betriebsausgaben für die Solaranlage weg. Der Betreiber der Anlage kann aber trotzdem etwa für Instandhaltungskosten die Steuerermäßigung für Handwerksleistungen (Paragraphen 35a Einkommenssteuergesetz EStG) geltend machen. Er kann dann beantragen, dass 20 Prozent der Handwerkerkosten die tarifliche Einkommensteuer senken. Diese müssen aber direkt mit Arbeiten an der Solaranlage im Zusammenhang stehen und der Höchstsatz liegt hier bei 1.200 Euro, um die die Einkommenssteuer sinkt.

Die Regelungen gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb gegangen sind. Betreiber von älteren Anlagen können aber ebenfalls eine Steuerbefreiung bekommen, müssen dies allerdings beim Finanzamt beantragen. Dieser muss bis zum 31. Dezember 2023 beim Finanzamt eingegangen sein.

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GEG-Novelle 2024: neue Regelungen für Heizen mit Holz vorgesehen

26.07.2023, www.haustec.de

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz“), welches ab 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, beinhaltet auch neue Regelungen zu Heizen mit Holz. Das neue Heizungen möglichst mit mindestens 65% erneuerbaren Energien beheizt werden sollen, ist dann zum einen Gesetz.

Automatisch beschickte Holzheizungen sollen dabei uneingeschränkt die 65-%-Erneuerbare-Energien Vorgabe erfüllen. Das gilt nun auch für den Neubau. Zudem müssen sie nicht mehr mit Solarthermieanlagen kombiniert werden. Genauso beinhaltet die GEG-Novelle nun eine einheitliche, technologieunabhängige Grundförderung von 30% beim Austausch.

Dennoch soll 2026 geprüft werden, ob sich die GEG-Vorgaben für Bioenergie auf die Gesamtbelastung mit Feinstaub in Deutschland auswirken, außerdem, wie auf die Verwendung von Biomasse und deren Anbau.

Was vorallem Thema für die Holzenergie-Branche zukünftig sein wird, sind die steigenden und möglicherweise auch mehr schwankenden Brennstoffpreise. Die Preise vom Pellets-Peak Mitte 2022 (über 15 ct/kWh) sind mittlerweile auf rund 8,2 ct/kW im Juni 2023 wieder gesunken. Doch niemand investiert gern in ein Heizsystem, das hinsichtlich der Brennstoffkosten-Entwicklung unsicher ist. Zudem fällt nun der Preisvorteil gegenüber Gas und Öl weg. Die Holzenergie-Branche steht vor großen Herausforderungen. Daher sind die neuen Förderbedingungen für Heizen mit Holz eine sehr gute Verbesserung.

In der neuen GEG-Novelle wird auch festgelegt sein, dass keine Monoanlagen mit fossiler Verbrennung mehr verbaut werden dürfen, sondern als Spitzenlastkessel in einer Hybridkombination mit Wärmepumpen. Formell gesehen bleibt die Mono-Option zwar unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, praktisch gesehen ist aber davon abzuraten.

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Recycelte Baustoffe werden attraktiver

02.08.2023, www.haustec.de

Seit 1. August 2023 gelten erstmals deutschlandweit die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken. Der Verbrauch an Primärbaustoffen soll reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont werden. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor.

Im weiteren Schritt soll nun eine weitere Verordnung bestimmen, wann mineralische Stoffe nicht mehr als Abfall gelten, sodass diese unbedenklich genutzt werden können. Mineralische Abfälle gelten massebezogen als größter Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z.B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind 60% der gesamten Abfälle in Deutschland.

In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Solche Recycling-Baustoffe werden schon heute verbaut – vor allem in sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Dadurch werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.

Seit dem 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.

Das Bundesumweltministerium plant nun den weiteren Schritt: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können.

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Ampel will Heizungstausch ab 2024 fördern

28.07.2023, www.sbz-online.de

Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:

Zuschussförderung Heizungen:

a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren

c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr

d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen

e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt

f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %

g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit

Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen

h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt

i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden

Ergänzendes Kreditprogramm der KfW

i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro

j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen

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Fünf häufige Irrtümer beim Thema Dämmen

24.07.2023, www.geb-info.de

Eine gute Gebäudedämmung senkt Energiekosten und schützt zusätzlich das Klima. Zudem ist sie die Basis für die Verwendung moderner Heizsysteme, oft in Kombination mit selbst gewonnener Energie aus Photovoltaik. Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen am Haus ist es ratsam, zunächst die Dämmung zu prüfen, bevor man neue Heizsysteme einbaut.

Hier sind einmal die 5 verbreitesten Irrtümer über das Dämmen aufgelistet:

1. Dämmung ist zu teuer und rechnet sich finanziell kaum

Eine klassische Dämmung der Außenwände ist oft günstiger als eine neue Heizung, auch unter Berücksichtigung üblicher Förderzuschüsse. Vor allem spart die Gebäudedämmung viel Energie. Eine gedämmte Außenwand lässt beispielsweise nur noch 10 bis 15 Prozent der ursprünglichen Energiemenge durch und hält bis zu 40 Jahre. Ebenso bei der Dachdämmung sieht es gut aus. Mit der energetischen Aufwertung von Dach oder Fassade steigt außerdem der Wert der Immobilie.

2. Dämmmaterial ist Sondermüll

Die heute oft verwendeten Hartschaumplatten aus Polystyrol sind EPS (expandiertes Polystyrol) und XPS (extrudierter Polystyrol-Hartschaum). Diese enthielten früher ein für gefährlich geltendes Flammschutzmittel und mussten getrennt entsorgt werden. Seit 2016 sind diese allerdings verboten. Andere Dämmstoffe, wie Mineralwolle oder Naturdämmstoffe sind von dem Sondermüll-Thema ohnehin nicht betroffen.

3. Dämmstoffe aus Glaswolle sind gesundheitsschädlich

Auch das Glaswolle, krebserregend sei, ist bereits veraltetes Wissen. Heute haben die Fasern des Materials eine andere Beschaffenheit, wodurch diese Dämmwolle als unkritisch gilt. Zwar können sie bei direktem Hautkontakt Reizungen hervorrufen, als gesundheitsgefährdend gelten es jedoch nicht. Das Tragen von Handschuhen kann hier Abhilfe schaffen.

4. Dämmung erhöht das Brandrisiko

Dieser Irrtum bezieht sich auf Hartschaumplatten aus EPS, den häufigsten Dämmstoff im Gebäudebereich. Fachauswertungen und Statistiken zeigen jedoch, dass sie keinen wesentlichen Einfluss auf den Brandverlauf haben. Das höchste Brandrisiko im Wohngebäudebereich weist statistisch der Küchenbereich auf.

5. Wärmedämmung führt zu Schimmel

Der Irrtum beruht darauf, dass Bauteile wie Wände oder Decken nach einer Dämmung zu dicht sind und damit eine Feuchteregulierung nicht mehr gewährleistet wird. Die meisten Dämmstoffe sind dazu nicht dicht genug, wie etwa die häufig verbauten EPS-Hartschaumplatten. Ein Fehler bei der Ausführung kann aber sein, Dämmung von außen, also der kalten Seite, zu stark abzudichten, etwa mit einem falsch gewählten Außenputz. Eine korrekt ausgeführte Gebäudedämmung durch einen Fachbetrieb verringert letztendlich immer das Risiko von Schimmelbildung.

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Quelle: Verbraucherzentrale NRW / ab

Wissing kündigt kombinierte Förderung von Ladesäule, Photovoltaik-Anlage und Speicher an

www.pv-magazine.de, 29.06.23

Auf der „Ladeinfrastruktur-Konferenz 2023“ kündigte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) zwei neue Förderprogramme an. Ein Programm bezieht sich auf die Förderung der Eigenstromversorgung beim Laden in privaten Wohngebäuden. Der Start des Förderangebots sei für den Herbst angesetzt. Voraussetzung für die Förderung ist der Besitz eines Elektroautos. Das Programm soll über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt werden. Noch zu klären sei, inwiefern das Förderprogramm mit den Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen aus dem EEG vereinbar sein wird.

Das zweite Programm richtet sich an Unternehmen. Der Aufbau von Schnellladeinfrastruktur inklusive eines Netzanschlusses für den Betrieb von gewerblich genutzten für Pkw und Lkw soll gefördert werden. Der Start dieses Programms ist bereits für den Sommer vorgesehen.

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Beihilfen für indirekte CO2-Kosten

Antragsstellung: bis spätestens 30.9. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Antragsberechtigt sind: Unternehmen mit stromintensiven Produktionsabläufen mit Anlagen in Deutschland

Gefördert wird: indirekte CO2-Kosten des Vorjahres im Zeitraum 2021 bis 2030, um die auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen zu mindern (Strompreiskompensation)

Förderquote: Höhe des Zuschusses wird pro Anlage berechnet. Die Gesamtsumme des Zuschusses ergibt sich aus der Summe aller Beihilfen für die einzelnen Anlagen des Antragstellers

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KMU-innovativ: Nachhaltiges Flächenmanagement

Antragsstellung: Einreichung ist zwei Mal jährlich jeweils zum 15. April und 15. Oktober

Gefördert werden: Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland

thematische Schwerpunkte:

  • Instrumente zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Stärkung der Innenentwicklung in Städten
  • Dienstleistungen, Instrumente und Technologien für das Flächenrecycling
  • Technologien, Verfahren und Dienstleistungen für ein nachhaltiges Landmanagement insbesondere für die Sicherung, Wiederherstellung oder Verbesserung von Bodenfunktionen
  • Digitalisierung von Planung, Steuerung und Monitoring im Land- und Flächenmanagement
  • Instrumente zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Stärkung der Innenentwicklung in Städten
  • Dienstleistungen, Instrumente und Technologien für das Flächenrecycling

Antragsberechtigt sind: KMU mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Bedingungen eine Förderung für ihre projektbedingten Ausgaben genehmigt werden

Förderquote: nicht rückzahlbarer Zuschuss

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

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BioÖkonomie 2030 – Bioökonomie International

Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext

Mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung (FuE) unter Beteiligung von Verbundpartner aus Queensland/Australien soll die Umstellung von einer überwiegend fossilen Rohstoffbasierenden Wirtschaft hin zu einer an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise gefördert werden

Antragsberechtigt sind: Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung in Deutschland

Gefördert werden: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die in einem Wettbewerb ausgewählt werden. Thematischer Rahmen wird durch die Nationale Bioökonomiestrategie vom 15. Januar 2020 mit ihren Leitlinien und strategischen Zielen bestimmt

Kooperationen von mindestens einem deutschen Partner mit mindestens einem Partner aus Queensland/ Australien zu den folgenden Themenbereichen:

  1. Biobasierte Materialien: Entwicklung oder Weiterentwicklung von Technologien zur Herstellung von Produkten mit höherer Wertschöpfung aus nachhaltig erzeugter Biomasse. Einschließlich, aber nicht beschränkt auf Biotechnologie und synthetische Biologie.
  2. Nachhaltige Landwirtschaft: Entwicklung oder Weiterentwicklung von Verfahren für eine gesteigerte und nachhaltige Produktion von landwirtschaftlichen Systemen – dies kann z. B. Präzisions-, intelligente und digitale Landwirtschaft umfassen, wenn es einen eindeutigen Bezug zur Bioökonomie gibt.
  3. Lebensmittel: Innovationen zur Unterstützung nachhaltiger und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme mit besonderem Fokus auf die Verringerung oder Wiederverwendung von Abfällen sowie auf die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.

Die Partner aus Queensland müssen beim Queensland Government selbst einen Antrag auf Förderung stellen muss. Kontaktdaten für weitergehende Informationen dazu:

Science Partnerships and Development, Science Development, Science Division Department of Environment and Science, Tel.: +61 7 3170 5864, E-Mail: science.grants@des.qld.gov.au

Förderquote: nicht rückzahlbarer Zuschuss

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben orientiert sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 500.000 Euro nicht überschreiten.

Zuwendungsberechtigt sind folgende projektbezogene Ausgaben:

  • Personal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
  • Vergabe von Aufträgen.

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Elektrofahrzeuge und Infrastruktur

Gefördert wird: Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten

Im Zeitraum vom 21.04.2023 bis zum 08.05.2023 sind zwei Aufrufe mit unterschiedlichen Fristen zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur geöffnet:

1. Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Verbände und Vereine (03/2023)

Förderbereich: Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur

Antragsfrist: 08.Mai 2023

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2. Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur für Gebietskörperschaften und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft (04/2023)

Förderbereich: kommunale E-Fahrzeuge und LIS

Antragsfrist: 08.Juni 2023

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