02.08.2023, www.haustec.de
Seit 1. August 2023 gelten erstmals deutschlandweit die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken. Der Verbrauch an Primärbaustoffen soll reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont werden. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor.
Im weiteren Schritt soll nun eine weitere Verordnung bestimmen, wann mineralische Stoffe nicht mehr als Abfall gelten, sodass diese unbedenklich genutzt werden können. Mineralische Abfälle gelten massebezogen als größter Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z.B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind 60% der gesamten Abfälle in Deutschland.
In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Solche Recycling-Baustoffe werden schon heute verbaut – vor allem in sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Dadurch werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.
Seit dem 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.
Das Bundesumweltministerium plant nun den weiteren Schritt: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
28.07.2023, www.sbz-online.de
Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:
Zuschussförderung Heizungen:
a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.
b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren
c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr
d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen
e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt
f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %
g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit
Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen
h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt
i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.
h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden
Ergänzendes Kreditprogramm der KfW
i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro
j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.
k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
24.07.2023, www.geb-info.de
Eine gute Gebäudedämmung senkt Energiekosten und schützt zusätzlich das Klima. Zudem ist sie die Basis für die Verwendung moderner Heizsysteme, oft in Kombination mit selbst gewonnener Energie aus Photovoltaik. Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen am Haus ist es ratsam, zunächst die Dämmung zu prüfen, bevor man neue Heizsysteme einbaut.
Hier sind einmal die 5 verbreitesten Irrtümer über das Dämmen aufgelistet:
1. Dämmung ist zu teuer und rechnet sich finanziell kaum
Eine klassische Dämmung der Außenwände ist oft günstiger als eine neue Heizung, auch unter Berücksichtigung üblicher Förderzuschüsse. Vor allem spart die Gebäudedämmung viel Energie. Eine gedämmte Außenwand lässt beispielsweise nur noch 10 bis 15 Prozent der ursprünglichen Energiemenge durch und hält bis zu 40 Jahre. Ebenso bei der Dachdämmung sieht es gut aus. Mit der energetischen Aufwertung von Dach oder Fassade steigt außerdem der Wert der Immobilie.
2. Dämmmaterial ist Sondermüll
Die heute oft verwendeten Hartschaumplatten aus Polystyrol sind EPS (expandiertes Polystyrol) und XPS (extrudierter Polystyrol-Hartschaum). Diese enthielten früher ein für gefährlich geltendes Flammschutzmittel und mussten getrennt entsorgt werden. Seit 2016 sind diese allerdings verboten. Andere Dämmstoffe, wie Mineralwolle oder Naturdämmstoffe sind von dem Sondermüll-Thema ohnehin nicht betroffen.
3. Dämmstoffe aus Glaswolle sind gesundheitsschädlich
Auch das Glaswolle, krebserregend sei, ist bereits veraltetes Wissen. Heute haben die Fasern des Materials eine andere Beschaffenheit, wodurch diese Dämmwolle als unkritisch gilt. Zwar können sie bei direktem Hautkontakt Reizungen hervorrufen, als gesundheitsgefährdend gelten es jedoch nicht. Das Tragen von Handschuhen kann hier Abhilfe schaffen.
4. Dämmung erhöht das Brandrisiko
Dieser Irrtum bezieht sich auf Hartschaumplatten aus EPS, den häufigsten Dämmstoff im Gebäudebereich. Fachauswertungen und Statistiken zeigen jedoch, dass sie keinen wesentlichen Einfluss auf den Brandverlauf haben. Das höchste Brandrisiko im Wohngebäudebereich weist statistisch der Küchenbereich auf.
5. Wärmedämmung führt zu Schimmel
Der Irrtum beruht darauf, dass Bauteile wie Wände oder Decken nach einer Dämmung zu dicht sind und damit eine Feuchteregulierung nicht mehr gewährleistet wird. Die meisten Dämmstoffe sind dazu nicht dicht genug, wie etwa die häufig verbauten EPS-Hartschaumplatten. Ein Fehler bei der Ausführung kann aber sein, Dämmung von außen, also der kalten Seite, zu stark abzudichten, etwa mit einem falsch gewählten Außenputz. Eine korrekt ausgeführte Gebäudedämmung durch einen Fachbetrieb verringert letztendlich immer das Risiko von Schimmelbildung.
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Quelle: Verbraucherzentrale NRW / ab
Antragsstellung: Einreichung ist zwei Mal jährlich jeweils zum 15. April und 15. Oktober
Gefördert werden: Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland
thematische Schwerpunkte:
Antragsberechtigt sind: KMU mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Bedingungen eine Förderung für ihre projektbedingten Ausgaben genehmigt werden
Förderquote: nicht rückzahlbarer Zuschuss
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
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Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext
Mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung (FuE) unter Beteiligung von Verbundpartner aus Queensland/Australien soll die Umstellung von einer überwiegend fossilen Rohstoffbasierenden Wirtschaft hin zu einer an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise gefördert werden
Antragsberechtigt sind: Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung in Deutschland
Gefördert werden: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die in einem Wettbewerb ausgewählt werden. Thematischer Rahmen wird durch die Nationale Bioökonomiestrategie vom 15. Januar 2020 mit ihren Leitlinien und strategischen Zielen bestimmt
Kooperationen von mindestens einem deutschen Partner mit mindestens einem Partner aus Queensland/ Australien zu den folgenden Themenbereichen:
Die Partner aus Queensland müssen beim Queensland Government selbst einen Antrag auf Förderung stellen muss. Kontaktdaten für weitergehende Informationen dazu:
Science Partnerships and Development, Science Development, Science Division Department of Environment and Science, Tel.: +61 7 3170 5864, E-Mail: science.grants@des.qld.gov.au
Förderquote: nicht rückzahlbarer Zuschuss
Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben orientiert sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 500.000 Euro nicht überschreiten.
Zuwendungsberechtigt sind folgende projektbezogene Ausgaben:
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Gefördert wird: Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten
Im Zeitraum vom 21.04.2023 bis zum 08.05.2023 sind zwei Aufrufe mit unterschiedlichen Fristen zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur geöffnet:
1. Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Verbände und Vereine (03/2023)
Förderbereich: Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur
Antragsfrist: 08.Mai 2023
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2. Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur für Gebietskörperschaften und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft (04/2023)
Förderbereich: kommunale E-Fahrzeuge und LIS
Antragsfrist: 08.Juni 2023
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Antragsstellung: neuer Förderaufruf in Bearbeitung
Antragsberechtigt sind: Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen
Gefördert werden:
Förderquote: Zuschuss
im Förderschwerpunkt Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (A):
Im Förderschwerpunkt Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung (B):
Ausführliche Informationen zur Richtlinie erhalten Sie hier.
Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen
Gefördert wird: Kauf oder Leasing
Förderquote: in Form einer Innovationsprämie (das ist der verdoppelte Bundesanteil am Umweltbonus) bis zum 31.12.2024 für Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und werden.
Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen bis 31.12.2023
Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen ab 1.1.2024 bis 31.12.2024
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.
Zur Antragsstellung: hier
Ziel des Programms LIFE sind umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren und die entsprechende Politik und Verwaltungspraxis voranzubringen. Das Programm bildet eine Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung.
Antragsberechtigt sind: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen, Unternehmen
Förderquote: Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse oder Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Höhe der Förderung ist von der Art der geplanten Maßnahme abhängig.
Gefördert werden:
Das LIFE-Programm 2021–2027 gliedert sich in die folgenden vier Teilprogramme:
Es werden maßnahmenbezogene Zuschüsse für folgende Arten von Projekten gewährt:
Zentrale Beratungsstelle in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.