Förderung: Gebäudehülle

Recycelte Baustoffe werden attraktiver

02.08.2023, www.haustec.de

Seit 1. August 2023 gelten erstmals deutschlandweit die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken. Der Verbrauch an Primärbaustoffen soll reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont werden. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor.

Im weiteren Schritt soll nun eine weitere Verordnung bestimmen, wann mineralische Stoffe nicht mehr als Abfall gelten, sodass diese unbedenklich genutzt werden können. Mineralische Abfälle gelten massebezogen als größter Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z.B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind 60% der gesamten Abfälle in Deutschland.

In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Solche Recycling-Baustoffe werden schon heute verbaut – vor allem in sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Dadurch werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.

Seit dem 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.

Das Bundesumweltministerium plant nun den weiteren Schritt: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können.

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Ampel will Heizungstausch ab 2024 fördern

28.07.2023, www.sbz-online.de

Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:

Zuschussförderung Heizungen:

a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren

c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr

d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen

e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt

f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %

g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit

Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen

h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt

i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden

Ergänzendes Kreditprogramm der KfW

i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro

j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen

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Fünf häufige Irrtümer beim Thema Dämmen

24.07.2023, www.geb-info.de

Eine gute Gebäudedämmung senkt Energiekosten und schützt zusätzlich das Klima. Zudem ist sie die Basis für die Verwendung moderner Heizsysteme, oft in Kombination mit selbst gewonnener Energie aus Photovoltaik. Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen am Haus ist es ratsam, zunächst die Dämmung zu prüfen, bevor man neue Heizsysteme einbaut.

Hier sind einmal die 5 verbreitesten Irrtümer über das Dämmen aufgelistet:

1. Dämmung ist zu teuer und rechnet sich finanziell kaum

Eine klassische Dämmung der Außenwände ist oft günstiger als eine neue Heizung, auch unter Berücksichtigung üblicher Förderzuschüsse. Vor allem spart die Gebäudedämmung viel Energie. Eine gedämmte Außenwand lässt beispielsweise nur noch 10 bis 15 Prozent der ursprünglichen Energiemenge durch und hält bis zu 40 Jahre. Ebenso bei der Dachdämmung sieht es gut aus. Mit der energetischen Aufwertung von Dach oder Fassade steigt außerdem der Wert der Immobilie.

2. Dämmmaterial ist Sondermüll

Die heute oft verwendeten Hartschaumplatten aus Polystyrol sind EPS (expandiertes Polystyrol) und XPS (extrudierter Polystyrol-Hartschaum). Diese enthielten früher ein für gefährlich geltendes Flammschutzmittel und mussten getrennt entsorgt werden. Seit 2016 sind diese allerdings verboten. Andere Dämmstoffe, wie Mineralwolle oder Naturdämmstoffe sind von dem Sondermüll-Thema ohnehin nicht betroffen.

3. Dämmstoffe aus Glaswolle sind gesundheitsschädlich

Auch das Glaswolle, krebserregend sei, ist bereits veraltetes Wissen. Heute haben die Fasern des Materials eine andere Beschaffenheit, wodurch diese Dämmwolle als unkritisch gilt. Zwar können sie bei direktem Hautkontakt Reizungen hervorrufen, als gesundheitsgefährdend gelten es jedoch nicht. Das Tragen von Handschuhen kann hier Abhilfe schaffen.

4. Dämmung erhöht das Brandrisiko

Dieser Irrtum bezieht sich auf Hartschaumplatten aus EPS, den häufigsten Dämmstoff im Gebäudebereich. Fachauswertungen und Statistiken zeigen jedoch, dass sie keinen wesentlichen Einfluss auf den Brandverlauf haben. Das höchste Brandrisiko im Wohngebäudebereich weist statistisch der Küchenbereich auf.

5. Wärmedämmung führt zu Schimmel

Der Irrtum beruht darauf, dass Bauteile wie Wände oder Decken nach einer Dämmung zu dicht sind und damit eine Feuchteregulierung nicht mehr gewährleistet wird. Die meisten Dämmstoffe sind dazu nicht dicht genug, wie etwa die häufig verbauten EPS-Hartschaumplatten. Ein Fehler bei der Ausführung kann aber sein, Dämmung von außen, also der kalten Seite, zu stark abzudichten, etwa mit einem falsch gewählten Außenputz. Eine korrekt ausgeführte Gebäudedämmung durch einen Fachbetrieb verringert letztendlich immer das Risiko von Schimmelbildung.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW / ab

Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (ZUG)

Antragsstellung: neuer Förderaufruf in Bearbeitung

Antragsberechtigt sind: Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen

Gefördert werden:

  • A . Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (richtet sich gezielt an Kommunen)
    • Erstellung eines Nachhaltigen Anpassungskonzepts (Erstvorhaben): Gefördert wird die Erstellung eines integrierten und nachhaltigen kommunalen Anpassungskonzepts für die Kommune.
    • Umsetzungsvorhaben (Anschlussvorhaben): Gefördert wird die Begleitung der Umsetzung des Anpassungskonzepts, beispielsweise in Form einer befristeten Personalstelle.
    • Ausgewählte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: Gefördert wird die Umsetzung einer ausgewählten Klimaanpassungsmaßnahme, beispielsweise eine investive Maßnahme im Rahmen eines nachhaltigen Klimaanpassungskonzepts.
  • B. Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung: Gefördert werden die praxisnahe Entwicklung von Verfahrensweisen, Konzepten und Strategien sowie die pilothafte Umsetzung. Dieser Förderschwerpunkt umfasst 2 Module, die Erstellung eines Konzepts und die Umsetzung des Konzepts.

Förderquote: Zuschuss

im Förderschwerpunkt Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (A):

  • Erstvorhaben: maximal EUR 225.000 für einen Zeitraum von 24 Monaten,
  • Anschlussvorhaben: maximal EUR 275.000 für einen Zeitraum von 36 Monaten,
  • Ausgewählte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: maximal EUR 200.000 für einen Zeitraum von 36 Monaten,

Im Förderschwerpunkt Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung (B):

  • Erstellung eines Konzeptes: maximal EUR 300.000 für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten,
  • Umsetzung eines Konzeptes: maximal EUR 500.000 für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten

Ausführliche Informationen zur Richtlinie erhalten Sie hier.

EU-LIFE – Programm für die Umwelt und Klimapolitik (2021–2027)

Ziel des Programms LIFE sind umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren und die entsprechende Politik und Verwaltungspraxis voranzubringen. Das Programm bildet eine Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung.

Antragsberechtigt sind: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen, Unternehmen

Förderquote: Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse oder Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Höhe der Förderung ist von der Art der geplanten Maßnahme abhängig.

  • Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte im Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ berägt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte insbesondere im Teilprogramm „Energiewende“ berägt bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Projekte erhalten zu Beginn der Projektdauer einen Vorschuss von der EU

Gefördert werden:

Das LIFE-Programm 2021–2027 gliedert sich in die folgenden vier Teilprogramme:

  • Naturschutz und Biodiversität/Nature and Biodiversity
  • Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität/Circular Economy and Quality of Life
  • Klimaschutz und Klimaanpassung/Climate Change Mitigation and Adaptation
  • Energiewende/Clean Energy Transition (CET)

Es werden maßnahmenbezogene Zuschüsse für folgende Arten von Projekten gewährt:

  • Pilotprojekte,
  • Demonstrationsprojekte,
  • Best-Practice-Projekte,
  • strategische integrierte Projekte,
  • Projekte der technischen Hilfe,
  • Projekte zum Kapazitätsaufbau,
  • vorbereitende Projekte,
  • Betriebskostenzuschüsse für Umwelt-NGOs,
  • Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte,
  • sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele des Programms erforderlich sind

Zentrale Beratungsstelle in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Kälte-Klima-Richtlinie (BAFA)

Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen

Antragstellung: Jan. 2023 bis 31. Dez. 2023

Förderquote: Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Ein Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung für die Anlagen sowie deren Komponenten auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie und individuellen Parameter.

Gefördert werden: vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit – zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher

Nicht mehr gefördert werden Kälteerzeuger einschl. der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen sowie Klimaanlagen in Bussen und Bahnen.

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden und Eigenbetrieben, Schulen, Krankenhäusern sowie kirchlichen Einrichtungen

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

BMUV-Umweltinnovationsprogramm

Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung

Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)

Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden

Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen

Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung/Wasserbau
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
  • Sanierung von Altablagerungen
  • Bodenschutz
  • Luftreinhaltung
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen
  • Klimaschutz (Energieeinsparung, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, umweltfreundliche Energieversorgung und -verteilung)
  • Ressourceneffizienz und Materialeinsparung

Antragsberechtigt sind:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • natürliche und juristische Personen
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Fachplanung und Baubegleitung (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: bis zu 50 % der förderfähigen Kosten; maximal 5.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser; maximal 2.000 € pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern, max. 20.000 € pro Bescheid

Gegenstand der Förderung: Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne dieses Förderprogramms.

Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)

Gefördert werden: Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:

  • Anlagentechnik (Außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Heizungsoptimierung

Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: maximal 60.000 Euro (brutto) jährlich pro Wohneinheit; maximal 600.000 Euro pro Gebäude. Mindestinvestitionsvolumen 2.000 Euro (brutto).

Gegenstand der Förderung: Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt.

Quelle: BAFA

Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)

Antragstellung erfordert je nach Maßnahme die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE)

EEE sind alle in der Expertenliste des Bundes in den Kategorien „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ geführten Personen.

Der EEE muss zwingend bei folgenden Anträgen eingebunden werden:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
Quelle: BAFA

Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: 20 % der förderfähigen Kosten; maximal 60.000 Euro (brutto) jährlich pro Wohneinheit; maximal 600.000 Euro pro Gebäude. Mindestinvestitionsvolumen 2.000 Euro (brutto).

Gegenstand der Förderung: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von Bestandsgebäuden, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen.

Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)

Gefördert werden:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/ Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Dazu zählen auch sämtliche Umfeldmaßnahmen, die mit der Sanierung einhergehen (siehe Liste der förderfähigen Kosten Pkt. 1). Die Kosten müssen einen Betrag von 2.000 € übersteigen. Zudem muss ein Energieeffizienzexperte bei der Antragstellung eingebunden werden.

Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.