Förderung: Forschung & Innovation

Recycelte Baustoffe werden attraktiver

02.08.2023, www.haustec.de

Seit 1. August 2023 gelten erstmals deutschlandweit die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken. Der Verbrauch an Primärbaustoffen soll reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont werden. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor.

Im weiteren Schritt soll nun eine weitere Verordnung bestimmen, wann mineralische Stoffe nicht mehr als Abfall gelten, sodass diese unbedenklich genutzt werden können. Mineralische Abfälle gelten massebezogen als größter Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z.B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind 60% der gesamten Abfälle in Deutschland.

In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Solche Recycling-Baustoffe werden schon heute verbaut – vor allem in sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Dadurch werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.

Seit dem 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.

Das Bundesumweltministerium plant nun den weiteren Schritt: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können.

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KMU-innovativ: Nachhaltiges Flächenmanagement

Antragsstellung: Einreichung ist zwei Mal jährlich jeweils zum 15. April und 15. Oktober

Gefördert werden: Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland

thematische Schwerpunkte:

  • Instrumente zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Stärkung der Innenentwicklung in Städten
  • Dienstleistungen, Instrumente und Technologien für das Flächenrecycling
  • Technologien, Verfahren und Dienstleistungen für ein nachhaltiges Landmanagement insbesondere für die Sicherung, Wiederherstellung oder Verbesserung von Bodenfunktionen
  • Digitalisierung von Planung, Steuerung und Monitoring im Land- und Flächenmanagement
  • Instrumente zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Stärkung der Innenentwicklung in Städten
  • Dienstleistungen, Instrumente und Technologien für das Flächenrecycling

Antragsberechtigt sind: KMU mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Bedingungen eine Förderung für ihre projektbedingten Ausgaben genehmigt werden

Förderquote: nicht rückzahlbarer Zuschuss

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

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BioÖkonomie 2030 – Bioökonomie International

Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext

Mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung (FuE) unter Beteiligung von Verbundpartner aus Queensland/Australien soll die Umstellung von einer überwiegend fossilen Rohstoffbasierenden Wirtschaft hin zu einer an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise gefördert werden

Antragsberechtigt sind: Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung in Deutschland

Gefördert werden: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die in einem Wettbewerb ausgewählt werden. Thematischer Rahmen wird durch die Nationale Bioökonomiestrategie vom 15. Januar 2020 mit ihren Leitlinien und strategischen Zielen bestimmt

Kooperationen von mindestens einem deutschen Partner mit mindestens einem Partner aus Queensland/ Australien zu den folgenden Themenbereichen:

  1. Biobasierte Materialien: Entwicklung oder Weiterentwicklung von Technologien zur Herstellung von Produkten mit höherer Wertschöpfung aus nachhaltig erzeugter Biomasse. Einschließlich, aber nicht beschränkt auf Biotechnologie und synthetische Biologie.
  2. Nachhaltige Landwirtschaft: Entwicklung oder Weiterentwicklung von Verfahren für eine gesteigerte und nachhaltige Produktion von landwirtschaftlichen Systemen – dies kann z. B. Präzisions-, intelligente und digitale Landwirtschaft umfassen, wenn es einen eindeutigen Bezug zur Bioökonomie gibt.
  3. Lebensmittel: Innovationen zur Unterstützung nachhaltiger und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme mit besonderem Fokus auf die Verringerung oder Wiederverwendung von Abfällen sowie auf die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.

Die Partner aus Queensland müssen beim Queensland Government selbst einen Antrag auf Förderung stellen muss. Kontaktdaten für weitergehende Informationen dazu:

Science Partnerships and Development, Science Development, Science Division Department of Environment and Science, Tel.: +61 7 3170 5864, E-Mail: science.grants@des.qld.gov.au

Förderquote: nicht rückzahlbarer Zuschuss

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben orientiert sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 500.000 Euro nicht überschreiten.

Zuwendungsberechtigt sind folgende projektbezogene Ausgaben:

  • Personal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
  • Vergabe von Aufträgen.

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Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (ZUG)

Antragsstellung: neuer Förderaufruf in Bearbeitung

Antragsberechtigt sind: Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen

Gefördert werden:

  • A . Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (richtet sich gezielt an Kommunen)
    • Erstellung eines Nachhaltigen Anpassungskonzepts (Erstvorhaben): Gefördert wird die Erstellung eines integrierten und nachhaltigen kommunalen Anpassungskonzepts für die Kommune.
    • Umsetzungsvorhaben (Anschlussvorhaben): Gefördert wird die Begleitung der Umsetzung des Anpassungskonzepts, beispielsweise in Form einer befristeten Personalstelle.
    • Ausgewählte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: Gefördert wird die Umsetzung einer ausgewählten Klimaanpassungsmaßnahme, beispielsweise eine investive Maßnahme im Rahmen eines nachhaltigen Klimaanpassungskonzepts.
  • B. Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung: Gefördert werden die praxisnahe Entwicklung von Verfahrensweisen, Konzepten und Strategien sowie die pilothafte Umsetzung. Dieser Förderschwerpunkt umfasst 2 Module, die Erstellung eines Konzepts und die Umsetzung des Konzepts.

Förderquote: Zuschuss

im Förderschwerpunkt Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (A):

  • Erstvorhaben: maximal EUR 225.000 für einen Zeitraum von 24 Monaten,
  • Anschlussvorhaben: maximal EUR 275.000 für einen Zeitraum von 36 Monaten,
  • Ausgewählte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: maximal EUR 200.000 für einen Zeitraum von 36 Monaten,

Im Förderschwerpunkt Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung (B):

  • Erstellung eines Konzeptes: maximal EUR 300.000 für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten,
  • Umsetzung eines Konzeptes: maximal EUR 500.000 für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten

Ausführliche Informationen zur Richtlinie erhalten Sie hier.

EU-LIFE – Programm für die Umwelt und Klimapolitik (2021–2027)

Ziel des Programms LIFE sind umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren und die entsprechende Politik und Verwaltungspraxis voranzubringen. Das Programm bildet eine Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung.

Antragsberechtigt sind: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen, Unternehmen

Förderquote: Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse oder Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Höhe der Förderung ist von der Art der geplanten Maßnahme abhängig.

  • Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte im Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ berägt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte insbesondere im Teilprogramm „Energiewende“ berägt bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Projekte erhalten zu Beginn der Projektdauer einen Vorschuss von der EU

Gefördert werden:

Das LIFE-Programm 2021–2027 gliedert sich in die folgenden vier Teilprogramme:

  • Naturschutz und Biodiversität/Nature and Biodiversity
  • Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität/Circular Economy and Quality of Life
  • Klimaschutz und Klimaanpassung/Climate Change Mitigation and Adaptation
  • Energiewende/Clean Energy Transition (CET)

Es werden maßnahmenbezogene Zuschüsse für folgende Arten von Projekten gewährt:

  • Pilotprojekte,
  • Demonstrationsprojekte,
  • Best-Practice-Projekte,
  • strategische integrierte Projekte,
  • Projekte der technischen Hilfe,
  • Projekte zum Kapazitätsaufbau,
  • vorbereitende Projekte,
  • Betriebskostenzuschüsse für Umwelt-NGOs,
  • Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte,
  • sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele des Programms erforderlich sind

Zentrale Beratungsstelle in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Bundesförderung Serielles Sanieren (BAFA)

Gegenstand der Förderung: Ziel des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist die Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich weiter zu steigern.

Gefördert werden: Die Förderung erfolgt in 3 Modulen.

  • Durchführbarkeits- und Machbarkeitsstudien (Modul I)
  • Forschung und Entwicklung serieller Sanierungskomponenten und die Förderung der Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte (Modul II)
  • Aufbau / Erweiterung von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten (Modul III)

Antragsberechtigt sind:

Antragsberechtigt für die Module I und II sind

  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationsformen
  • eingetragene Genossenschaften
  • Konsortien
  • Contractoren

 Antragsberechtigt für das Modul III sind ausschließlich Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Förderquote:

Modul I:

  • 50 % der förderfähigen Kosten für alle sonstigen Antragsberechtigten, die nicht KMU sind
  • 60 % der förderfähigen Kosten für KMU

Der maximale Förderbetrag beträgt 90.000,00 Euro.

Modul II:

Die Grundförderung beträgt für die Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte als experimentelle Entwicklungsvorhaben 25 % der förderfähigen Kosten, bei KMU-Antragstellern bis zu 35 %.

Die Grundförderung kann sich um einen Bonus von 15 % erhöhen. Details dazu finden Sie in unserem Merkblatt zu Modul II. Die maximale Förderquote nach Artikel 25 AGVO beträgt insgesamt 40 % bzw. für KMU 50 % der förderfähigen Kosten.

Modul III:

Die Förderung beträgt für kleine Unternehmen 20 % und bei mittleren Unternehmen 10 % der förderfähigen Kosten. Die Kosten für ein Förderprojekt sind bis zu 10 Mio. Euro förderfähig. Der maximale Förderbetrag bei kleinen Unternehmen beträgt somit zwei Mio. Euro, bei mittleren Unternehmen 1 Mio. Euro.

Für ausführliche Informationen zur Förderung sowie zur Antragsstellung bei der BAFA klicken Sie hier.

Förderung von Schienenfahrzeugen mit alternativen Antrieben

Antragstellung: bis zum 30. Juni 2024

Förderquote: Die Zuwendung wird mittels einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gestattet und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Gegenstand der Förderung:

1) Die Beschaffung von innovativen Schienenfahrzeugen oder die Umrüstung auf alternative Antriebe, die für nichtelektrifizierte Strecken eine beachtliche CO2 -Einsparung gegenüber konventionellen Dieselfahrzeugen aufweisen
2) Bau bzw. Umbau von Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Einsatz innovativer Schienenfahrzeuge im deutschen Eisenbahnnetz, sowie Elektrolyseanlagen zur Erzeugung von Wasserstoff für den Schienenverkehr
3) die Erstellung von Studien zu Einsatzmöglichkeiten der in den Nummern 1) und 2) genannten Fördergegenstände mit dem Schwerpunkt auf das deutsche Eisenbahnnetz.
Die Förderung von Betriebskosten ist im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht möglich.

Antragsberechtigt sind: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, soweit sie wirtschaftlich tätig sind; Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Für ausführliche Informationen klicken Sie hier.

Richtlinie zur Förderung des transnationalen Verbundvorhabens „Auf dem Weg zu gesunden, belastbaren Böden und nachhaltiger Bodenbewirtschaftung“

Antragstellung: bis zum 31. Dezember 2029

Gegenstand der Förderung: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden. Förderfähig sind Projektskizzen zum Thema „Auf dem Weg zu gesunden, belastbaren Böden und nachhaltiger Bodenbewirtschaftung“. Dies beinhaltet Themen aus der Bodenforschung, die sich mit Kohlenstoffsequestrierung, der ­Bedeutung der Biodiversität für optimierte Bodenbewirtschaftung sowie der Entwicklung neuartiger Technologien für eine nachhaltige Landwirtschaft auseinandersetzen.

Gefördert werden: Projekte und Vorhaben, die:

  1. Erkenntnisse zu Agrarböden als Kohlenstoffspeicher
  2. Biodiversität im Boden und ihr Einfluss auf die Bodenfunktionalität, Erkenntnisse über Bioaktivität und deren optimale Nutzbarmachung für eine nachhaltige Landwirtschaft
  3. Lösungsansätze zur Verbesserung der Nachhaltigkeit, der Widerstandsfähigkeit, der Gesundheit und der Produktivität von bewirtschafteten Böden

Antragsberechtigt sind:

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Forschungseinrichtungen

Förderquote:

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen
  • Verbrauchsmaterialien
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers)
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten
  • Vergabe von Unteraufträgen

Für ausführliche Informationen und zum Antragsverfahren klicken Sie hier.

BMUV-Umweltinnovationsprogramm

Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung

Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)

Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden

Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen

Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung/Wasserbau
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
  • Sanierung von Altablagerungen
  • Bodenschutz
  • Luftreinhaltung
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen
  • Klimaschutz (Energieeinsparung, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, umweltfreundliche Energieversorgung und -verteilung)
  • Ressourceneffizienz und Materialeinsparung

Antragsberechtigt sind:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • natürliche und juristische Personen
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften

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Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: Modul 1: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien: 50% der förderfähigen Kosten mit einer maximalen Fördersumme von 2 Millionen Euro pro Antrag. Modul 2: Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze und Modul 3: Einzelmaßnahmen: 40% der förderfähigen Ausgaben mit einer maximalen Fördersumme von 100 Millionen Euro pro Antrag.

Gegenstand der Förderung: Modul 1: Transformationspläne, Machbarkeitsstudien (sowie die damit zusammenhängenden Planungsleistungen), Modul 2: Systemische Förderungen für Neubau und Bestandsnetze), Modul 3: Einzelmaßnahmen und Modul 4: Betriebskostenförderung (Antragsstellung für Modul 4 noch nicht möglich – Termin wird noch veröffentlicht)

Grundsätzlich sind in Bestandswärmenetzen folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:

  • Solarthermieanlagen
  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Wärmespeicher
  • Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
  • Wärmeübergabestationen

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen iSd. § 14 BGB
  • Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig)
  • kommunale Eigenbetriebe
  • kommunale Unternehmen
  • kommunale Zweckverbände
  • eingetragene Vereine
  • eingetragene Genossenschaften

Ausführliche Informationen zur Förderung und Antragsstellung finden Sie hier.