Förderung: Energieerzeugungsanlagen

GEG-Novelle 2024: neue Regelungen für Heizen mit Holz vorgesehen

26.07.2023, www.haustec.de

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz“), welches ab 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, beinhaltet auch neue Regelungen zu Heizen mit Holz. Das neue Heizungen möglichst mit mindestens 65% erneuerbaren Energien beheizt werden sollen, ist dann zum einen Gesetz.

Automatisch beschickte Holzheizungen sollen dabei uneingeschränkt die 65-%-Erneuerbare-Energien Vorgabe erfüllen. Das gilt nun auch für den Neubau. Zudem müssen sie nicht mehr mit Solarthermieanlagen kombiniert werden. Genauso beinhaltet die GEG-Novelle nun eine einheitliche, technologieunabhängige Grundförderung von 30% beim Austausch.

Dennoch soll 2026 geprüft werden, ob sich die GEG-Vorgaben für Bioenergie auf die Gesamtbelastung mit Feinstaub in Deutschland auswirken, außerdem, wie auf die Verwendung von Biomasse und deren Anbau.

Was vorallem Thema für die Holzenergie-Branche zukünftig sein wird, sind die steigenden und möglicherweise auch mehr schwankenden Brennstoffpreise. Die Preise vom Pellets-Peak Mitte 2022 (über 15 ct/kWh) sind mittlerweile auf rund 8,2 ct/kW im Juni 2023 wieder gesunken. Doch niemand investiert gern in ein Heizsystem, das hinsichtlich der Brennstoffkosten-Entwicklung unsicher ist. Zudem fällt nun der Preisvorteil gegenüber Gas und Öl weg. Die Holzenergie-Branche steht vor großen Herausforderungen. Daher sind die neuen Förderbedingungen für Heizen mit Holz eine sehr gute Verbesserung.

In der neuen GEG-Novelle wird auch festgelegt sein, dass keine Monoanlagen mit fossiler Verbrennung mehr verbaut werden dürfen, sondern als Spitzenlastkessel in einer Hybridkombination mit Wärmepumpen. Formell gesehen bleibt die Mono-Option zwar unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, praktisch gesehen ist aber davon abzuraten.

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Ampel will Heizungstausch ab 2024 fördern

28.07.2023, www.sbz-online.de

Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:

Zuschussförderung Heizungen:

a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren

c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr

d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen

e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt

f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %

g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit

Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen

h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt

i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden

Ergänzendes Kreditprogramm der KfW

i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro

j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen

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BioÖkonomie 2030 – Bioökonomie International

Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext

Mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung (FuE) unter Beteiligung von Verbundpartner aus Queensland/Australien soll die Umstellung von einer überwiegend fossilen Rohstoffbasierenden Wirtschaft hin zu einer an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise gefördert werden

Antragsberechtigt sind: Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung in Deutschland

Gefördert werden: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die in einem Wettbewerb ausgewählt werden. Thematischer Rahmen wird durch die Nationale Bioökonomiestrategie vom 15. Januar 2020 mit ihren Leitlinien und strategischen Zielen bestimmt

Kooperationen von mindestens einem deutschen Partner mit mindestens einem Partner aus Queensland/ Australien zu den folgenden Themenbereichen:

  1. Biobasierte Materialien: Entwicklung oder Weiterentwicklung von Technologien zur Herstellung von Produkten mit höherer Wertschöpfung aus nachhaltig erzeugter Biomasse. Einschließlich, aber nicht beschränkt auf Biotechnologie und synthetische Biologie.
  2. Nachhaltige Landwirtschaft: Entwicklung oder Weiterentwicklung von Verfahren für eine gesteigerte und nachhaltige Produktion von landwirtschaftlichen Systemen – dies kann z. B. Präzisions-, intelligente und digitale Landwirtschaft umfassen, wenn es einen eindeutigen Bezug zur Bioökonomie gibt.
  3. Lebensmittel: Innovationen zur Unterstützung nachhaltiger und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme mit besonderem Fokus auf die Verringerung oder Wiederverwendung von Abfällen sowie auf die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.

Die Partner aus Queensland müssen beim Queensland Government selbst einen Antrag auf Förderung stellen muss. Kontaktdaten für weitergehende Informationen dazu:

Science Partnerships and Development, Science Development, Science Division Department of Environment and Science, Tel.: +61 7 3170 5864, E-Mail: science.grants@des.qld.gov.au

Förderquote: nicht rückzahlbarer Zuschuss

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben orientiert sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 500.000 Euro nicht überschreiten.

Zuwendungsberechtigt sind folgende projektbezogene Ausgaben:

  • Personal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
  • Vergabe von Aufträgen.

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Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (ZUG)

Antragsstellung: neuer Förderaufruf in Bearbeitung

Antragsberechtigt sind: Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen

Gefördert werden:

  • A . Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (richtet sich gezielt an Kommunen)
    • Erstellung eines Nachhaltigen Anpassungskonzepts (Erstvorhaben): Gefördert wird die Erstellung eines integrierten und nachhaltigen kommunalen Anpassungskonzepts für die Kommune.
    • Umsetzungsvorhaben (Anschlussvorhaben): Gefördert wird die Begleitung der Umsetzung des Anpassungskonzepts, beispielsweise in Form einer befristeten Personalstelle.
    • Ausgewählte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: Gefördert wird die Umsetzung einer ausgewählten Klimaanpassungsmaßnahme, beispielsweise eine investive Maßnahme im Rahmen eines nachhaltigen Klimaanpassungskonzepts.
  • B. Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung: Gefördert werden die praxisnahe Entwicklung von Verfahrensweisen, Konzepten und Strategien sowie die pilothafte Umsetzung. Dieser Förderschwerpunkt umfasst 2 Module, die Erstellung eines Konzepts und die Umsetzung des Konzepts.

Förderquote: Zuschuss

im Förderschwerpunkt Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (A):

  • Erstvorhaben: maximal EUR 225.000 für einen Zeitraum von 24 Monaten,
  • Anschlussvorhaben: maximal EUR 275.000 für einen Zeitraum von 36 Monaten,
  • Ausgewählte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: maximal EUR 200.000 für einen Zeitraum von 36 Monaten,

Im Förderschwerpunkt Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung (B):

  • Erstellung eines Konzeptes: maximal EUR 300.000 für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten,
  • Umsetzung eines Konzeptes: maximal EUR 500.000 für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten

Ausführliche Informationen zur Richtlinie erhalten Sie hier.

EU-LIFE – Programm für die Umwelt und Klimapolitik (2021–2027)

Ziel des Programms LIFE sind umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren und die entsprechende Politik und Verwaltungspraxis voranzubringen. Das Programm bildet eine Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung.

Antragsberechtigt sind: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen, Unternehmen

Förderquote: Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse oder Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Höhe der Förderung ist von der Art der geplanten Maßnahme abhängig.

  • Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte im Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ berägt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte insbesondere im Teilprogramm „Energiewende“ berägt bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Projekte erhalten zu Beginn der Projektdauer einen Vorschuss von der EU

Gefördert werden:

Das LIFE-Programm 2021–2027 gliedert sich in die folgenden vier Teilprogramme:

  • Naturschutz und Biodiversität/Nature and Biodiversity
  • Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität/Circular Economy and Quality of Life
  • Klimaschutz und Klimaanpassung/Climate Change Mitigation and Adaptation
  • Energiewende/Clean Energy Transition (CET)

Es werden maßnahmenbezogene Zuschüsse für folgende Arten von Projekten gewährt:

  • Pilotprojekte,
  • Demonstrationsprojekte,
  • Best-Practice-Projekte,
  • strategische integrierte Projekte,
  • Projekte der technischen Hilfe,
  • Projekte zum Kapazitätsaufbau,
  • vorbereitende Projekte,
  • Betriebskostenzuschüsse für Umwelt-NGOs,
  • Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte,
  • sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele des Programms erforderlich sind

Zentrale Beratungsstelle in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Bundesförderung Serielles Sanieren (BAFA)

Gegenstand der Förderung: Ziel des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist die Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich weiter zu steigern.

Gefördert werden: Die Förderung erfolgt in 3 Modulen.

  • Durchführbarkeits- und Machbarkeitsstudien (Modul I)
  • Forschung und Entwicklung serieller Sanierungskomponenten und die Förderung der Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte (Modul II)
  • Aufbau / Erweiterung von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten (Modul III)

Antragsberechtigt sind:

Antragsberechtigt für die Module I und II sind

  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationsformen
  • eingetragene Genossenschaften
  • Konsortien
  • Contractoren

 Antragsberechtigt für das Modul III sind ausschließlich Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Förderquote:

Modul I:

  • 50 % der förderfähigen Kosten für alle sonstigen Antragsberechtigten, die nicht KMU sind
  • 60 % der förderfähigen Kosten für KMU

Der maximale Förderbetrag beträgt 90.000,00 Euro.

Modul II:

Die Grundförderung beträgt für die Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte als experimentelle Entwicklungsvorhaben 25 % der förderfähigen Kosten, bei KMU-Antragstellern bis zu 35 %.

Die Grundförderung kann sich um einen Bonus von 15 % erhöhen. Details dazu finden Sie in unserem Merkblatt zu Modul II. Die maximale Förderquote nach Artikel 25 AGVO beträgt insgesamt 40 % bzw. für KMU 50 % der förderfähigen Kosten.

Modul III:

Die Förderung beträgt für kleine Unternehmen 20 % und bei mittleren Unternehmen 10 % der förderfähigen Kosten. Die Kosten für ein Förderprojekt sind bis zu 10 Mio. Euro förderfähig. Der maximale Förderbetrag bei kleinen Unternehmen beträgt somit zwei Mio. Euro, bei mittleren Unternehmen 1 Mio. Euro.

Für ausführliche Informationen zur Förderung sowie zur Antragsstellung bei der BAFA klicken Sie hier.

Kälte-Klima-Richtlinie (BAFA)

Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen

Antragstellung: Jan. 2023 bis 31. Dez. 2023

Förderquote: Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Ein Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung für die Anlagen sowie deren Komponenten auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie und individuellen Parameter.

Gefördert werden: vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit – zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher

Nicht mehr gefördert werden Kälteerzeuger einschl. der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen sowie Klimaanlagen in Bussen und Bahnen.

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden und Eigenbetrieben, Schulen, Krankenhäusern sowie kirchlichen Einrichtungen

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

BMUV-Umweltinnovationsprogramm

Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung

Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)

Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden

Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen

Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung/Wasserbau
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
  • Sanierung von Altablagerungen
  • Bodenschutz
  • Luftreinhaltung
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen
  • Klimaschutz (Energieeinsparung, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, umweltfreundliche Energieversorgung und -verteilung)
  • Ressourceneffizienz und Materialeinsparung

Antragsberechtigt sind:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • natürliche und juristische Personen
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften

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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Anlagen zur Wärmeerzeugung (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: bis zu 40 % der förderfähigen Kosten; maximal 60.000 Euro (brutto) jährlich pro Wohneinheit; maximal 600.000 Euro pro Gebäude. Mindestinvestitionsvolumen 2.000 Euro (brutto).

Gegenstand der Förderung: Einbau von effizienten Wärmeerzeugern auf Basis erneurbarer Energien, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent einbindet.

Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)

Gefördert werden:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
  • errcihtung, umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • provisorische Heizung bei Heizungsdefekt
  • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien
Quelle: BAFA

Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Fachplanung und Baubegleitung (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: bis zu 50 % der förderfähigen Kosten; maximal 5.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser; maximal 2.000 € pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern, max. 20.000 € pro Bescheid

Gegenstand der Förderung: Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne dieses Förderprogramms.

Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)

Gefördert werden: Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:

  • Anlagentechnik (Außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Heizungsoptimierung

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