28.07.2023, www.sbz-online.de
Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:
Zuschussförderung Heizungen:
a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.
b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren
c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr
d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen
e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt
f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %
g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit
Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen
h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt
i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.
h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden
Ergänzendes Kreditprogramm der KfW
i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro
j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.
k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen
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Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext
Mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung (FuE) unter Beteiligung von Verbundpartner aus Queensland/Australien soll die Umstellung von einer überwiegend fossilen Rohstoffbasierenden Wirtschaft hin zu einer an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise gefördert werden
Antragsberechtigt sind: Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung in Deutschland
Gefördert werden: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die in einem Wettbewerb ausgewählt werden. Thematischer Rahmen wird durch die Nationale Bioökonomiestrategie vom 15. Januar 2020 mit ihren Leitlinien und strategischen Zielen bestimmt
Kooperationen von mindestens einem deutschen Partner mit mindestens einem Partner aus Queensland/ Australien zu den folgenden Themenbereichen:
Die Partner aus Queensland müssen beim Queensland Government selbst einen Antrag auf Förderung stellen muss. Kontaktdaten für weitergehende Informationen dazu:
Science Partnerships and Development, Science Development, Science Division Department of Environment and Science, Tel.: +61 7 3170 5864, E-Mail: science.grants@des.qld.gov.au
Förderquote: nicht rückzahlbarer Zuschuss
Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben orientiert sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 500.000 Euro nicht überschreiten.
Zuwendungsberechtigt sind folgende projektbezogene Ausgaben:
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Antragsstellung: neuer Förderaufruf in Bearbeitung
Antragsberechtigt sind: Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen
Gefördert werden:
Förderquote: Zuschuss
im Förderschwerpunkt Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (A):
Im Förderschwerpunkt Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung (B):
Ausführliche Informationen zur Richtlinie erhalten Sie hier.
Ziel des Programms LIFE sind umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren und die entsprechende Politik und Verwaltungspraxis voranzubringen. Das Programm bildet eine Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung.
Antragsberechtigt sind: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen, Unternehmen
Förderquote: Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse oder Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Höhe der Förderung ist von der Art der geplanten Maßnahme abhängig.
Gefördert werden:
Das LIFE-Programm 2021–2027 gliedert sich in die folgenden vier Teilprogramme:
Es werden maßnahmenbezogene Zuschüsse für folgende Arten von Projekten gewährt:
Zentrale Beratungsstelle in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.
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Antragstellung: Jan. 2023 bis 31. Dez. 2023
Förderquote: Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Ein Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung für die Anlagen sowie deren Komponenten auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie und individuellen Parameter.
Gefördert werden: vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit – zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher
Nicht mehr gefördert werden Kälteerzeuger einschl. der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen sowie Klimaanlagen in Bussen und Bahnen.
Antragsberechtigt sind: Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden und Eigenbetrieben, Schulen, Krankenhäusern sowie kirchlichen Einrichtungen
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Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung
Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)
Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden
Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen
Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:
Antragsberechtigt sind:
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Antragstellung: bis 31.12.2030
Förderquote: bis zu 40 % der förderfähigen Kosten; maximal 60.000 Euro (brutto) jährlich pro Wohneinheit; maximal 600.000 Euro pro Gebäude. Mindestinvestitionsvolumen 2.000 Euro (brutto).
Gegenstand der Förderung: Einbau von effizienten Wärmeerzeugern auf Basis erneurbarer Energien, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent einbindet.
Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)
Gefördert werden:
Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.
Antragstellung: bis 31.12.2030
Förderquote: bis zu 50 % der förderfähigen Kosten; maximal 5.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser; maximal 2.000 € pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern, max. 20.000 € pro Bescheid
Gegenstand der Förderung: Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne dieses Förderprogramms.
Antragsberechtigt sind: alle Investoren von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Eigentümer, Contractoren Pächter oder Mieter des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll)
Gefördert werden: Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:
Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.