Förderung: Energieeffizienz

Keine Einkommenssteuer auf Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen

17.08.2023, www.photovoltaik.eu

Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Einkommenssteuer für Solaranlagen-Betreiber. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu die Regelungen festgelegt, für welche Erträge dies gilt. Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Voraussetzung ist, dass sie die Leistungsgrenzen der Solaranlagen nicht überschreiten. Bei Einfamilienhäusern liegen diese bei 30 Kilowatt. Bei Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit liegt die Grenze ebenfalls bei 30 Kilowatt.

Wird das Gebäude als Wohn- und Gewerbeimmobilie genutzt und bei reinen Mehrfamilienhäusern, sind Erträge aus Anlagen mit bis zu 15 Kilowatt pro nutzbarer Einheit steuerbefreit. Generell darf dabei die maximale Leistung aller Anlagen, die eine natürliche Person oder Mitunternehmerschaft betreibt, nur max. 100 Kilowatt erzeugen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Komplett ausgeschlossen sind Freiflächenanlagen jeglicher Größe, also auch kleine Anlagen im Garten eines Einfamilienhauses.

Grundsätzlich gilt die Befreiung von der Einkommenssteuer für alle Erträge, die aus der Einspeisevergütung erwirtschaftet werden. Aber auch Einnahmen von Stromlieferungen etwa an Mieter sind genauso steuerfrei wie Vergütungen für das Aufladen von Elektroautos, Zuschüsse und die im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung gilt also unabhängig von der Verwendung des erzeugten Strom.

Sie gilt aber auch für Entnahmen etwa für den Eigenverbrauch in Räumen eines Gewerbegebäudes, die für eigene Wohnzwecke des Anlagenbetreibers dienen. Auch wenn dieser sein eigenes privates Elektroauto mit dem Strom lädt, kann dies eine Entnahme sein. Gehört das Elektroauto zu Betriebsvermögen, ist es hingegen keine Entnahme.

Die Einkommenssteuer fällt auch bei den Betriebsausgaben für die Solaranlage weg. Der Betreiber der Anlage kann aber trotzdem etwa für Instandhaltungskosten die Steuerermäßigung für Handwerksleistungen (Paragraphen 35a Einkommenssteuergesetz EStG) geltend machen. Er kann dann beantragen, dass 20 Prozent der Handwerkerkosten die tarifliche Einkommensteuer senken. Diese müssen aber direkt mit Arbeiten an der Solaranlage im Zusammenhang stehen und der Höchstsatz liegt hier bei 1.200 Euro, um die die Einkommenssteuer sinkt.

Die Regelungen gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb gegangen sind. Betreiber von älteren Anlagen können aber ebenfalls eine Steuerbefreiung bekommen, müssen dies allerdings beim Finanzamt beantragen. Dieser muss bis zum 31. Dezember 2023 beim Finanzamt eingegangen sein.

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GEG-Novelle 2024: neue Regelungen für Heizen mit Holz vorgesehen

26.07.2023, www.haustec.de

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz“), welches ab 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, beinhaltet auch neue Regelungen zu Heizen mit Holz. Das neue Heizungen möglichst mit mindestens 65% erneuerbaren Energien beheizt werden sollen, ist dann zum einen Gesetz.

Automatisch beschickte Holzheizungen sollen dabei uneingeschränkt die 65-%-Erneuerbare-Energien Vorgabe erfüllen. Das gilt nun auch für den Neubau. Zudem müssen sie nicht mehr mit Solarthermieanlagen kombiniert werden. Genauso beinhaltet die GEG-Novelle nun eine einheitliche, technologieunabhängige Grundförderung von 30% beim Austausch.

Dennoch soll 2026 geprüft werden, ob sich die GEG-Vorgaben für Bioenergie auf die Gesamtbelastung mit Feinstaub in Deutschland auswirken, außerdem, wie auf die Verwendung von Biomasse und deren Anbau.

Was vorallem Thema für die Holzenergie-Branche zukünftig sein wird, sind die steigenden und möglicherweise auch mehr schwankenden Brennstoffpreise. Die Preise vom Pellets-Peak Mitte 2022 (über 15 ct/kWh) sind mittlerweile auf rund 8,2 ct/kW im Juni 2023 wieder gesunken. Doch niemand investiert gern in ein Heizsystem, das hinsichtlich der Brennstoffkosten-Entwicklung unsicher ist. Zudem fällt nun der Preisvorteil gegenüber Gas und Öl weg. Die Holzenergie-Branche steht vor großen Herausforderungen. Daher sind die neuen Förderbedingungen für Heizen mit Holz eine sehr gute Verbesserung.

In der neuen GEG-Novelle wird auch festgelegt sein, dass keine Monoanlagen mit fossiler Verbrennung mehr verbaut werden dürfen, sondern als Spitzenlastkessel in einer Hybridkombination mit Wärmepumpen. Formell gesehen bleibt die Mono-Option zwar unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, praktisch gesehen ist aber davon abzuraten.

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Mini-Solaranlagen: Bundesnetzagentur warnt vor unzulässigen Wechselrichtern

Immer mehr Haushalte verwenden eine Mini-Solaranlage, die in der Regel direkt über eine Steckdose an den eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis angeschlossen wird. Doch die Bundesnetzagentur warnt vor möglichen Gefahren bei unzulässigen Wechselrichtern für die Anlagen. Wechselrichter wandeln den produzierten Gleichstrom einer PV-Anlage in Wechselstrom um und machen ihn so für den Haushalt nutzbar. Wenn die produzierte Energie der Balkonkraftwerke nicht fehlerfrei ins Haus geleitet wird, kann es laut Experten zu Beschädigungen an der Elektrik, zu elektromagnetischen Störungen oder im schlimmsten Fall sogar zu einem Brand kommen.

Deshalb sollte man beim Kauf einer Mini-Solaranlage, auf das CE-Kennzeichen achten. Fehlt dieses Kennzeichen, darf das Produkt in Deutschland nicht regulär verkauft werden. Wer seine PV-Anlage für den Balkon online ordert, sollte zudem nur bei seriösen und bekannten Händlern bestellen. Fehlt eine deutsche Bedienungsanleitung, eine deutsche Händleradresse oder ein europäischer Ansprechpartner auf dem Paket, der Verpackung oder dem Begleitdokument, sollte man auf das Produkt verzichten oder es zurückschicken, auch wenn der Preis verführend niedrig ist. Auch Angaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten genauso wenig fehlen wie Hinweise zu Widerrufs- und Rückgaberechten. Zudem sollte der Steckertyp in die heimische Steckdose passen.

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Ampel will Heizungstausch ab 2024 fördern

28.07.2023, www.sbz-online.de

Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:

Zuschussförderung Heizungen:

a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren

c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr

d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen

e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt

f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %

g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit

Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen

h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt

i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden

Ergänzendes Kreditprogramm der KfW

i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro

j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen

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Wissing kündigt kombinierte Förderung von Ladesäule, Photovoltaik-Anlage und Speicher an

www.pv-magazine.de, 29.06.23

Auf der „Ladeinfrastruktur-Konferenz 2023“ kündigte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) zwei neue Förderprogramme an. Ein Programm bezieht sich auf die Förderung der Eigenstromversorgung beim Laden in privaten Wohngebäuden. Der Start des Förderangebots sei für den Herbst angesetzt. Voraussetzung für die Förderung ist der Besitz eines Elektroautos. Das Programm soll über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt werden. Noch zu klären sei, inwiefern das Förderprogramm mit den Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen aus dem EEG vereinbar sein wird.

Das zweite Programm richtet sich an Unternehmen. Der Aufbau von Schnellladeinfrastruktur inklusive eines Netzanschlusses für den Betrieb von gewerblich genutzten für Pkw und Lkw soll gefördert werden. Der Start dieses Programms ist bereits für den Sommer vorgesehen.

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Sonderprogramm zur Instandsetzung von Wohnraum für Benachteiligte

25.04.23; www.lfi-mv.de

Gefördert werden: Baumaßnahmen zur Instandsetzung leer­stehender Miet- und Genossen­schafts­wohnungen, wenn dieser Wohn­raum für benachteiligte Haus­halte, Asyl- und Schutz­suchende sowie Asyl­berechtigte zur Verfügung gestellt wird.

Förderquote:

  • Projekt­förderung als nicht rückzahl­barer Zuschuss zur Deckung der Gesamt­ausgaben im Wege der Anteil­finanzierung
  • maximale Zuwendung von 5.000 EUR/WE (bis zu 50 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben von bis zu 10.000 EUR je Wohnung)
  • Bearbeitungs­entgelt: 1,5 % des bewilligten Zuschuss­betrages für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Aus­zahlung des Zuschusses

Antragsberechtigt sind:

  • natürliche u. juristische Personen, soweit sie Eigentümer oder Erbbau­berechtigte eines Grundstückes sind, die mit Miet- oder Genossen­schafts­wohnungen bebaut sind, und
  • die die erforder­liche Leistungs­fähigkeit und Zuverlässig­keit besitzen, und die die
  • Gewähr für die wirt­schaft­liche Durch­führung der bau­lichen Maßnahmen und für eine ordnungs­gemäße Verwaltung des Wohn­raums bieten
  • der Erbbau­berechtigte steht dem Eigen­tümer gleich

Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens im LFI M-V einzureichen!

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Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) – BAFA

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen

Gefördert wird: Kauf oder Leasing

  • eines erstmals in Deutschland zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs,
  • eines jungen gebrauchten E-Fahrzeugs ab der 2. Zulassung im Inland

Förderquote: in Form einer Innovationsprämie (das ist der verdoppelte Bundesanteil am Umweltbonus) bis zum 31.12.2024 für Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und werden.

Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen bis 31.12.2023

  • beim Kauf eines Neufahrzeugs
    • EUR 4.500 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 40.000,
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von mehr als EUR 40.000 und maximal EUR 65.000,
  • beim Kauf eines jungen Gebrauchtfahrzeugs
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 65.000.

Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen ab 1.1.2024 bis 31.12.2024

  • beim Kauf eines Neufahrzeugs
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 45.000,
  • beim Kauf eines jungen Gebrauchtfahrzeugs
    • EUR 2.400 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 45.000.

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Zur Antragsstellung: hier

BMUV-Umweltinnovationsprogramm

Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung

Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)

Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden

Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen

Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung/Wasserbau
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
  • Sanierung von Altablagerungen
  • Bodenschutz
  • Luftreinhaltung
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen
  • Klimaschutz (Energieeinsparung, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, umweltfreundliche Energieversorgung und -verteilung)
  • Ressourceneffizienz und Materialeinsparung

Antragsberechtigt sind:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • natürliche und juristische Personen
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften

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Förderung für steckerfertige PV-Anlagen (Balkon-PV-Anlagen)

Gefördert werden: Steckerfertige, nicht genehmigungspflichtige PV-Anlagen (bzw. Minibalkonkraftwerke oder Balkon-PV-Module genannt)

Förderquote: maximal 500€ pro stecker­fertiger PV-Anlage und Wohnungs­einheit für Anschaffung und Installation der PV-Anlage, jedoch maximal in Höhe der zuwendungs­fähigen Ausgaben, sofern diese unter 500 EUR liegen.

Gegenstand der Förderung: Anschaffung und Installation der PV-Anlage

Antragsberechtigt sind: Privat­personen, die Mietende in Wohn­gebäuden oder Eigen­tümerin oder Eigentümer von selbst­genutztem Wohn­eigentum sind und die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Heizungsoptimierung (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: 20 % der förderfähigen Kosten; maximal 600.000 Euro (brutto) pro Wohneinheit und Jahr bei Wohngebäuden. Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro (brutto).

Gegenstand der Förderung: Sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe.

Antragsberechtigt sind: Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie Contractoren.

Gefördert werden:

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
  • die Dämmung von Rohrleitungen
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.

Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.