Immer mehr Haushalte verwenden eine Mini-Solaranlage, die in der Regel direkt über eine Steckdose an den eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis angeschlossen wird. Doch die Bundesnetzagentur warnt vor möglichen Gefahren bei unzulässigen Wechselrichtern für die Anlagen. Wechselrichter wandeln den produzierten Gleichstrom einer PV-Anlage in Wechselstrom um und machen ihn so für den Haushalt nutzbar. Wenn die produzierte Energie der Balkonkraftwerke nicht fehlerfrei ins Haus geleitet wird, kann es laut Experten zu Beschädigungen an der Elektrik, zu elektromagnetischen Störungen oder im schlimmsten Fall sogar zu einem Brand kommen.
Deshalb sollte man beim Kauf einer Mini-Solaranlage, auf das CE-Kennzeichen achten. Fehlt dieses Kennzeichen, darf das Produkt in Deutschland nicht regulär verkauft werden. Wer seine PV-Anlage für den Balkon online ordert, sollte zudem nur bei seriösen und bekannten Händlern bestellen. Fehlt eine deutsche Bedienungsanleitung, eine deutsche Händleradresse oder ein europäischer Ansprechpartner auf dem Paket, der Verpackung oder dem Begleitdokument, sollte man auf das Produkt verzichten oder es zurückschicken, auch wenn der Preis verführend niedrig ist. Auch Angaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten genauso wenig fehlen wie Hinweise zu Widerrufs- und Rückgaberechten. Zudem sollte der Steckertyp in die heimische Steckdose passen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
28.07.2023, www.sbz-online.de
Aus dem Entschließungsantrag aus der GEG-Novelle gehen folgende Überarbeitungen insbesondere für die zukünftige Förderung der Heizungsmodernisierung hervor:
Zuschussförderung Heizungen:
a) Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.
b) Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Vermieter, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Contractoren
c) Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten – bei Wohneigentümern mit einem versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr
d) Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten als Anreiz für schnelle Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % gilt und danach die Förderung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Förderung für Wohneigentümern, deren Gasheizung mind. 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen
e) Innovationsbonus für die Verwendung natürlicher Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt
f) Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %
g) maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit
Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen
h) Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt
i) maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 Euro pro Wohneinheit ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.
h) Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden
Ergänzendes Kreditprogramm der KfW
i) zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen. Für alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro
j) Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, auch denjenigen, die aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite bekommen würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.
k) das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 beginnen
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
www.pv-magazine.de, 29.06.23
Auf der „Ladeinfrastruktur-Konferenz 2023“ kündigte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) zwei neue Förderprogramme an. Ein Programm bezieht sich auf die Förderung der Eigenstromversorgung beim Laden in privaten Wohngebäuden. Der Start des Förderangebots sei für den Herbst angesetzt. Voraussetzung für die Förderung ist der Besitz eines Elektroautos. Das Programm soll über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt werden. Noch zu klären sei, inwiefern das Förderprogramm mit den Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen aus dem EEG vereinbar sein wird.
Das zweite Programm richtet sich an Unternehmen. Der Aufbau von Schnellladeinfrastruktur inklusive eines Netzanschlusses für den Betrieb von gewerblich genutzten für Pkw und Lkw soll gefördert werden. Der Start dieses Programms ist bereits für den Sommer vorgesehen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
25.04.23; www.lfi-mv.de
Gefördert werden: Baumaßnahmen zur Instandsetzung leerstehender Miet- und Genossenschaftswohnungen, wenn dieser Wohnraum für benachteiligte Haushalte, Asyl- und Schutzsuchende sowie Asylberechtigte zur Verfügung gestellt wird.
Förderquote:
Antragsberechtigt sind:
Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens im LFI M-V einzureichen!
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen
Gefördert wird: Kauf oder Leasing
Förderquote: in Form einer Innovationsprämie (das ist der verdoppelte Bundesanteil am Umweltbonus) bis zum 31.12.2024 für Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und werden.
Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen bis 31.12.2023
Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen ab 1.1.2024 bis 31.12.2024
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.
Zur Antragsstellung: hier
Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung
Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)
Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden
Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen
Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:
Antragsberechtigt sind:
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Gefördert werden: Steckerfertige, nicht genehmigungspflichtige PV-Anlagen (bzw. Minibalkonkraftwerke oder Balkon-PV-Module genannt)
Förderquote: maximal 500€ pro steckerfertiger PV-Anlage und Wohnungseinheit für Anschaffung und Installation der PV-Anlage, jedoch maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern diese unter 500 EUR liegen.
Gegenstand der Förderung: Anschaffung und Installation der PV-Anlage
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, die Mietende in Wohngebäuden oder Eigentümerin oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum sind und die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben
Antragstellung: bis 31.12.2030
Förderquote: 20 % der förderfähigen Kosten; maximal 600.000 Euro (brutto) pro Wohneinheit und Jahr bei Wohngebäuden. Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro (brutto).
Gegenstand der Förderung: Sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe.
Antragsberechtigt sind: Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie Contractoren.
Gefördert werden:
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.
Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.