Kofinanzierungshilfenrichtlinie (KofiRL M-V)

Kofinanzierungshilfenrichtlinie (KofiRL M-V)

Antragstellung: bis 31. Dezember 2023

Förderquote: 50 % – 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, je nach Leistungsfähigkeit des Antragstellers, maximal 1 Millionen Euro

Finanzschwache Kommunen können aufgrund fehlenden Kapitals oftmals nicht an Fördermittelprogrammen (Land, Bund, EU) teilnehmen. Im Rahmen der Kofinanzierungshilfenrichtlinie fördert das Land Mecklenburg-Vorpommern speziell diese Kommunen. Der von den Kommunen zu erbringende Eigenanteil wird mitfinanziert. Eine Kofinanzierung ist nur möglich, wenn das Vorhaben im Rahmen anderer Richtlinien und Verwaltungsvorschriften gefördert wird und noch nicht begonnen wurde. Mitfinanzierbar sind somit unter anderem auch Vorhaben entsprechend der Klimaschutzschutzförderrichtlinie Kommunen, Kommunale Radwegebaurichtlinie, der Regenerative Energieversorgungsförderrichtlinie oder der Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Über den Autor

Claudia Domröse leea-mitarbeiter