Veröffentlichung des zweiten Berichts über die Mindesterzeugung

Veröffentlichung des zweiten Berichts über die Mindesterzeugung

07. Oktober 2019 – www.bundesnetzagentur.de

In dem Bericht werden die Perioden untersucht, die einen negativen Strompreis aufzeigen. Das heißt, dass die Betreiber von Kraftwerken bezahlt haben damit ihnen Strom abgenommen wird.

Der Teil der Erzeugung, der für den Netzbetrieb erforderlich ist, mindestens 4 bis 8 Gigawatt, wird als Mindesterzeugung bezeichnet. Die untere Leistungsgrenze eines Kraftwerks ist die Voraussetzung für die Mindesterzeugung. Sie beträgt 28 bis 43 Prozent der gesamten Erzeugungsleistung.

Die Erzeugungsleistung lag in den vergangenen Jahren 2016- 2018 mit 18 bis 26 Gigawatt höher als die zum Netzbetrieb erforderliche Leistung. Einige Kraftwerke, die sich am Netz befinden, haben ihre Einspeisungen auf ihr gemeldetes Minimum gesenkt. In den zurückligenden Jahren haben einige Betreiber in die Flexibilität iihrer Kraftwerke investiert. Denn die Flexibilität bestimmt über die Höhe des konventionellen Erzeugungssockels.

Die ganze Pressemitteilung finden Sie hier.

Über den Autor

Claudia Domröse leea-mitarbeiter