Förderung: Unternehmen

Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (ZUG)

Antragsstellung: neuer Förderaufruf in Bearbeitung

Antragsberechtigt sind: Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen

Gefördert werden:

  • A . Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (richtet sich gezielt an Kommunen)
    • Erstellung eines Nachhaltigen Anpassungskonzepts (Erstvorhaben): Gefördert wird die Erstellung eines integrierten und nachhaltigen kommunalen Anpassungskonzepts für die Kommune.
    • Umsetzungsvorhaben (Anschlussvorhaben): Gefördert wird die Begleitung der Umsetzung des Anpassungskonzepts, beispielsweise in Form einer befristeten Personalstelle.
    • Ausgewählte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: Gefördert wird die Umsetzung einer ausgewählten Klimaanpassungsmaßnahme, beispielsweise eine investive Maßnahme im Rahmen eines nachhaltigen Klimaanpassungskonzepts.
  • B. Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung: Gefördert werden die praxisnahe Entwicklung von Verfahrensweisen, Konzepten und Strategien sowie die pilothafte Umsetzung. Dieser Förderschwerpunkt umfasst 2 Module, die Erstellung eines Konzepts und die Umsetzung des Konzepts.

Förderquote: Zuschuss

im Förderschwerpunkt Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement (A):

  • Erstvorhaben: maximal EUR 225.000 für einen Zeitraum von 24 Monaten,
  • Anschlussvorhaben: maximal EUR 275.000 für einen Zeitraum von 36 Monaten,
  • Ausgewählte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: maximal EUR 200.000 für einen Zeitraum von 36 Monaten,

Im Förderschwerpunkt Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung (B):

  • Erstellung eines Konzeptes: maximal EUR 300.000 für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten,
  • Umsetzung eines Konzeptes: maximal EUR 500.000 für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten

Ausführliche Informationen zur Richtlinie erhalten Sie hier.

Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) – BAFA

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen, Öffentliche Einrichtungen

Gefördert wird: Kauf oder Leasing

  • eines erstmals in Deutschland zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs,
  • eines jungen gebrauchten E-Fahrzeugs ab der 2. Zulassung im Inland

Förderquote: in Form einer Innovationsprämie (das ist der verdoppelte Bundesanteil am Umweltbonus) bis zum 31.12.2024 für Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und werden.

Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen bis 31.12.2023

  • beim Kauf eines Neufahrzeugs
    • EUR 4.500 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 40.000,
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von mehr als EUR 40.000 und maximal EUR 65.000,
  • beim Kauf eines jungen Gebrauchtfahrzeugs
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 65.000.

Der Bundeszuschuss inklusive Innovationsprämie beträgt bei Anträgen ab 1.1.2024 bis 31.12.2024

  • beim Kauf eines Neufahrzeugs
    • EUR 3.000 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 45.000,
  • beim Kauf eines jungen Gebrauchtfahrzeugs
    • EUR 2.400 bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal EUR 45.000.

Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.

Zur Antragsstellung: hier

EU-LIFE – Programm für die Umwelt und Klimapolitik (2021–2027)

Ziel des Programms LIFE sind umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren und die entsprechende Politik und Verwaltungspraxis voranzubringen. Das Programm bildet eine Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung.

Antragsberechtigt sind: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen, Unternehmen

Förderquote: Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse oder Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Höhe der Förderung ist von der Art der geplanten Maßnahme abhängig.

  • Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte im Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ berägt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte insbesondere im Teilprogramm „Energiewende“ berägt bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Projekte erhalten zu Beginn der Projektdauer einen Vorschuss von der EU

Gefördert werden:

Das LIFE-Programm 2021–2027 gliedert sich in die folgenden vier Teilprogramme:

  • Naturschutz und Biodiversität/Nature and Biodiversity
  • Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität/Circular Economy and Quality of Life
  • Klimaschutz und Klimaanpassung/Climate Change Mitigation and Adaptation
  • Energiewende/Clean Energy Transition (CET)

Es werden maßnahmenbezogene Zuschüsse für folgende Arten von Projekten gewährt:

  • Pilotprojekte,
  • Demonstrationsprojekte,
  • Best-Practice-Projekte,
  • strategische integrierte Projekte,
  • Projekte der technischen Hilfe,
  • Projekte zum Kapazitätsaufbau,
  • vorbereitende Projekte,
  • Betriebskostenzuschüsse für Umwelt-NGOs,
  • Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte,
  • sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele des Programms erforderlich sind

Zentrale Beratungsstelle in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Bundesförderung Serielles Sanieren (BAFA)

Gegenstand der Förderung: Ziel des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist die Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich weiter zu steigern.

Gefördert werden: Die Förderung erfolgt in 3 Modulen.

  • Durchführbarkeits- und Machbarkeitsstudien (Modul I)
  • Forschung und Entwicklung serieller Sanierungskomponenten und die Förderung der Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte (Modul II)
  • Aufbau / Erweiterung von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten (Modul III)

Antragsberechtigt sind:

Antragsberechtigt für die Module I und II sind

  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationsformen
  • eingetragene Genossenschaften
  • Konsortien
  • Contractoren

 Antragsberechtigt für das Modul III sind ausschließlich Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Förderquote:

Modul I:

  • 50 % der förderfähigen Kosten für alle sonstigen Antragsberechtigten, die nicht KMU sind
  • 60 % der förderfähigen Kosten für KMU

Der maximale Förderbetrag beträgt 90.000,00 Euro.

Modul II:

Die Grundförderung beträgt für die Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte als experimentelle Entwicklungsvorhaben 25 % der förderfähigen Kosten, bei KMU-Antragstellern bis zu 35 %.

Die Grundförderung kann sich um einen Bonus von 15 % erhöhen. Details dazu finden Sie in unserem Merkblatt zu Modul II. Die maximale Förderquote nach Artikel 25 AGVO beträgt insgesamt 40 % bzw. für KMU 50 % der förderfähigen Kosten.

Modul III:

Die Förderung beträgt für kleine Unternehmen 20 % und bei mittleren Unternehmen 10 % der förderfähigen Kosten. Die Kosten für ein Förderprojekt sind bis zu 10 Mio. Euro förderfähig. Der maximale Förderbetrag bei kleinen Unternehmen beträgt somit zwei Mio. Euro, bei mittleren Unternehmen 1 Mio. Euro.

Für ausführliche Informationen zur Förderung sowie zur Antragsstellung bei der BAFA klicken Sie hier.

Förderung von Schienenfahrzeugen mit alternativen Antrieben

Antragstellung: bis zum 30. Juni 2024

Förderquote: Die Zuwendung wird mittels einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gestattet und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Gegenstand der Förderung:

1) Die Beschaffung von innovativen Schienenfahrzeugen oder die Umrüstung auf alternative Antriebe, die für nichtelektrifizierte Strecken eine beachtliche CO2 -Einsparung gegenüber konventionellen Dieselfahrzeugen aufweisen
2) Bau bzw. Umbau von Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Einsatz innovativer Schienenfahrzeuge im deutschen Eisenbahnnetz, sowie Elektrolyseanlagen zur Erzeugung von Wasserstoff für den Schienenverkehr
3) die Erstellung von Studien zu Einsatzmöglichkeiten der in den Nummern 1) und 2) genannten Fördergegenstände mit dem Schwerpunkt auf das deutsche Eisenbahnnetz.
Die Förderung von Betriebskosten ist im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht möglich.

Antragsberechtigt sind: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, soweit sie wirtschaftlich tätig sind; Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Für ausführliche Informationen klicken Sie hier.

Richtlinie zur Förderung des transnationalen Verbundvorhabens „Auf dem Weg zu gesunden, belastbaren Böden und nachhaltiger Bodenbewirtschaftung“

Antragstellung: bis zum 31. Dezember 2029

Gegenstand der Förderung: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden. Förderfähig sind Projektskizzen zum Thema „Auf dem Weg zu gesunden, belastbaren Böden und nachhaltiger Bodenbewirtschaftung“. Dies beinhaltet Themen aus der Bodenforschung, die sich mit Kohlenstoffsequestrierung, der ­Bedeutung der Biodiversität für optimierte Bodenbewirtschaftung sowie der Entwicklung neuartiger Technologien für eine nachhaltige Landwirtschaft auseinandersetzen.

Gefördert werden: Projekte und Vorhaben, die:

  1. Erkenntnisse zu Agrarböden als Kohlenstoffspeicher
  2. Biodiversität im Boden und ihr Einfluss auf die Bodenfunktionalität, Erkenntnisse über Bioaktivität und deren optimale Nutzbarmachung für eine nachhaltige Landwirtschaft
  3. Lösungsansätze zur Verbesserung der Nachhaltigkeit, der Widerstandsfähigkeit, der Gesundheit und der Produktivität von bewirtschafteten Böden

Antragsberechtigt sind:

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Forschungseinrichtungen

Förderquote:

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen
  • Verbrauchsmaterialien
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers)
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten
  • Vergabe von Unteraufträgen

Für ausführliche Informationen und zum Antragsverfahren klicken Sie hier.

Kälte-Klima-Richtlinie (BAFA)

Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen

Antragstellung: Jan. 2023 bis 31. Dez. 2023

Förderquote: Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Ein Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung für die Anlagen sowie deren Komponenten auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie und individuellen Parameter.

Gefördert werden: vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit – zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher

Nicht mehr gefördert werden Kälteerzeuger einschl. der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen sowie Klimaanlagen in Bussen und Bahnen.

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden und Eigenbetrieben, Schulen, Krankenhäusern sowie kirchlichen Einrichtungen

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

BMUV-Umweltinnovationsprogramm

Antragsstellung bis: ohne zeitliche Begrenzung

Förderquote: entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss (Zuwendung in der Regel durch Anteilfinanzierung)

Grundsätzlich können Kredite bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben/Kosten zinsverbilligt werden. Investitionszuschüsse können in der Regel bis zur Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Anteilfinanzierung) gewährt werden

Gegenstand der Förderung: Vorhaben in großtechnischem Maßstab, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen verwirklichen, mit zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen

Gefördert werden: Vorhaben in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung/Wasserbau
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
  • Sanierung von Altablagerungen
  • Bodenschutz
  • Luftreinhaltung
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen
  • Klimaschutz (Energieeinsparung, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, umweltfreundliche Energieversorgung und -verteilung)
  • Ressourceneffizienz und Materialeinsparung

Antragsberechtigt sind:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • natürliche und juristische Personen
  • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: Modul 1: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien: 50% der förderfähigen Kosten mit einer maximalen Fördersumme von 2 Millionen Euro pro Antrag. Modul 2: Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze und Modul 3: Einzelmaßnahmen: 40% der förderfähigen Ausgaben mit einer maximalen Fördersumme von 100 Millionen Euro pro Antrag.

Gegenstand der Förderung: Modul 1: Transformationspläne, Machbarkeitsstudien (sowie die damit zusammenhängenden Planungsleistungen), Modul 2: Systemische Förderungen für Neubau und Bestandsnetze), Modul 3: Einzelmaßnahmen und Modul 4: Betriebskostenförderung (Antragsstellung für Modul 4 noch nicht möglich – Termin wird noch veröffentlicht)

Grundsätzlich sind in Bestandswärmenetzen folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:

  • Solarthermieanlagen
  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Wärmespeicher
  • Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
  • Wärmeübergabestationen

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen iSd. § 14 BGB
  • Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig)
  • kommunale Eigenbetriebe
  • kommunale Unternehmen
  • kommunale Zweckverbände
  • eingetragene Vereine
  • eingetragene Genossenschaften

Ausführliche Informationen zur Förderung und Antragsstellung finden Sie hier.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)- Heizungsoptimierung (BAFA)

Antragstellung: bis 31.12.2030

Förderquote: 20 % der förderfähigen Kosten; maximal 600.000 Euro (brutto) pro Wohneinheit und Jahr bei Wohngebäuden. Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro (brutto).

Gegenstand der Förderung: Sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe.

Antragsberechtigt sind: Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie Contractoren.

Gefördert werden:

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
  • die Dämmung von Rohrleitungen
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.

Ausführliche Informationen zur Förderung finden Sie hier.